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9ObA330/99s•OGH 9ObA330/99s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Mag. Hans Herold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wilhelm S*****, Unternehmer, ***** vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, wider die beklagte Partei A***** Installations Heizungstechnik Service GesmbH, ***** vertreten durch Zamponi, Weixelbaum Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 222.574,60 brutto, S 97.698,63 netto und Herausgabe (Streitwert S 20.000,--), über die Revision (Revisionsinteresse S 222.574,60 brutto, S 66.168,63 netto und S 20.000) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. August 1999, GZ 7 Ra 16/98v-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Juni 1997, GZ 7 Cga 29/95y-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.490,-- (darin S 2.415,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 503 ZPO). Eine Aktenwidrigkeit des Ersturteils, welche in der Berufung nicht geltend gemacht worden war, bildet ebenfalls nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO; die Aktenwidrigkeitsrüge kann in diesem Fall nicht im Revisionsverfahren nachgetragen werden (Kodek aaO mwN).
Der von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt ebenfalls nicht vor: Nach der Rechtsprechung erfüllt nur die mangelnde, nicht jedoch eine allenfalls mangelhafte Begründung den Tatbestand nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (Kodek aaO Rz 12 zu § 477 mwN). Das Berufungsgericht hat einen von der Beklagten in ihrer Berufung behaupteten Verfahrensmangel betreffend die Feststellungen des Erstgerichtes über erlaubte Entnahmen des Klägers aus der Kasse bereits verneint, sodass eine erneute Rüge dieses Umstandes im Revisionsverfahren unzulässig ist (stRsp, Kodek aaO Rz 3 zu § 503 ZPO).
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, ebenso zutreffend verneint, wie es den Anspruch des Klägers auf Herausgabe seines privaten Telefonnotizbuches bejaht hat. Es reicht daher insofern aus, auf die im Ergebnis zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Es ist der Revisionswerberin grundsätzlich dahin beizupflichten, dass die - nunmehr unstrittig - anzuwendenden Kollektivverträge, nämlich der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes und der (auch) mit der Bundesinnung der Sanitär- und Heizungsinstallateure abgeschlossene Kollektivvertrag bereits in der bei Auflösung des Dienstverhältnisses geltenden Fassung Verfallsbestimmungen sowohl für die Geltendmachung von Überstundenentlohnung (§ 5 Abs 10) als auch für die Geltendmachung von Reisekosten (§ 19c Abs 8) vorsehen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen erfolgte die Abgeltung von Überstunden und Reisekosten (Kilometergeld) in jahrelanger Übung in der Form, dass der Beklagte seine Aufzeichnungen in eine Handkasse einlegte, welcher er die ihm jeweils zustehenden Abgeltungen entnahm ("Schwarzkasse"), was dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt war und von ihm geduldet wurde. Diese Praxis ist als eine schlüssige (§ 863 ABGB) Sondereinzelvereinbarung zu werten, welche geeignet war, den Kollektivvertrag diesbezüglich abzuändern, zumal diese Praxis für den Arbeitnehmer jedenfalls günstiger war und daher der in § 13 des Rahmenkollektivvertrags ausdrücklich enthaltenen Günstigkeitsklausel entsprach. Da von der beklagten Partei nicht einmal eingewendet wurde, dass dem Kläger während aufrechten Dienstverhältnisses zu irgend einem Zeitpunkt hätte klar sein müssen, dass die Handkasse nicht mehr mit Bargeld gespeist würde und somit seine Ansprüche in der bisher gehandhabten Form nicht befriedigt werden können, durfte der Kläger damit rechnen, dass er Entlohnungen für Überstunden und Kilometergeldsätze auch weiterhin dieser Kasse entnehmen könne und daher nicht gesondert geltend machen müsse. Erst mit der Auflösung des Dienstverhältnisses am 23. 1. 1995 bestand für den Kläger Klarheit, dass er seine vorerwähnten Ansprüche nicht mehr durch Barentnahmen befriedigen werde können. Mit der am 5. 4. 1995 beim Erstgericht eingebrachten Klage hat der Kläger aber seine Ansprüche jedenfalls innerhalb der viermonatigen kollektivvertraglichen Verfallsfrist geltend gemacht. Der Einwand des Verfalls von Überstundenentlohnungen und Reisekosten ist somit zwar - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - nicht sittenwidrig, entbehrt aber einer rechtlichen Grundlage.
Zur Weigerung der beklagten Partei, dem Kläger das Telefonnotizbuch herauszugeben, ist Folgendes zu bemerken: Der Umstand, dass der Kläger in diesem Notizbuch auch Firmeninterna festgehalten hat, gibt der Beklagten kein von der Rechtsordnung anerkanntes Zurückbehaltungsrecht, welches dem im Eigentum des Klägers begründeten Herausgabeanspruch wirksam entgegengehalten werden könnte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.
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