Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
13Os170/99•OGH 13Os170/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mihajlo S***** sowie über die Berufung des Angeklagten Wjekoslav K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 7. Oktober 1999, GZ 23 Vr 1264/99-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten Mihajlo S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mihajlo S***** wurde als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) zum Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben Mario D***** und Goran J***** als unmittelbare Täter sowie Wjekoslav K***** als Beitragstäter (Aufpasser), die den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließen, am 6. Juni 1999 in St. Johann dem Franz K***** durch Gewaltanwendung ca 160.000 S Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen. Mihajlo S***** hat zu dieser Tat dadurch beigetragen, dass er die genannten Mitangeklagten durch gemeinsame Planung des Überfalls im Tatentschluss bestärkte und anschließend verabredungsgemäß Mario D***** und Goran J***** sowie die Beute nach Kitzbühel "verbrachte" (I/2/b).
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Durch den Hinweis in der Tatsachenrüge (Z 5a) auf die in der Rechtsmittelschrift zitierten, aus dem Zusammenhang gelösten Aussagepassagen vermag der Beschwerdeführer keine - geschweige denn erhebliche - Bedenken an der Richtigkeit entscheidungsrelevanter Konstatierungen aus dem Akteninhalt aufzuzeigen; lässt er doch all jene belastenden Aussagen ausser Betracht (insbesondere auch seine eigenen Angaben vor der Gendarmerie, S 263ff ON 41 in ON 36), auf welche sich die Tatrichter in ihrer Beweiswürdigung gestützt haben (US 33f).
Die Behauptung einer "Aktenwidrigkeit" (der Sache nach Z 5) von Feststellungen geht schon deshalb ins Leere, weil sich der Begriff einer Aktenwidrigkeit nur auf die unrichtige Wiedergabe (Zitierung) eines wesentlichen Inhaltes von Beweismitteln bezieht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 191), was aber von der Beschwerde nicht moniert wird.
Den rechtlichen Ausführungen in der Tatsachen- und Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) genügt es zu erwidern, dass sie (prozessordnungswidrig) nicht vom gesamten festgestellten Urteilssachverhalt ausgehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.