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12Os12/00•OGH 12Os12/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mustafa C***** wegen des Verbrechens nach §§ 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4, Z 2 und Z 3 SMG, AZ 26a Vr 1176/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Dezember 1999, AZ 19 Bs 395/99 (= ON 242), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Durch den angefochtenen Beschluss wurde Mustafa C***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Gegen Mustafa C***** wurde im oben bezeichneten Verfahren am 15. November 1999 wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4, Z 2 und Z 3 SMG (zu ergänzen: als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) die Voruntersuchung eingeleitet, wobei ihm zur Last gelegt wird, in der Zeit von zumindest Jänner 1999 bis 8. November 1999 (in Wien) gewerbsmäßig und (richtig:) als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Einfuhr von Suchtgift in einer Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmacht, von Belgien nach Österreich (zu ergänzen: und zu dessen Inverkehrsetzung) beigetragen zu haben, indem er zum Zwecke der Suchtgiftverteilung vier Wohnungen und zum Ankauf von Suchtgift 70.000 S zur Verfügung stellte.
Am 26. November 1999 wurde über ihn aus dem Haftgrund der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (3 k; ON 161, 162).
Am 3. Dezember 1999 verfügte der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO (ON 197).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, Z 2 sowie Z 3 lit a und lit b StPO an, wobei es seiner Entscheidung - insoweit aktenfremd - die beschlussmäßige Annahme auch der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO durch den Untersuchungsrichter zu Grunde legte. Gleichzeitig sprach es aus, dass dieser Haftbeschluss bis 20. Februar 2000 wirksam ist.
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO leitete der Gerichtshof zweiter Instanz - zusammengefasst wiedergegeben - unter Anführung entsprechender Belegstellen in den Akten aus dem qualifizierten Verdacht der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer auf Suchtgifthandel mit übergroßen Suchtgiftmengen ausgerichteten Organisation internationalen und grenzüberschreitenden Zuschnitts durch einen längeren Zeitraum ab.
Der Umstand, dass sich der Beschuldigte im angenommenen Tatzeitraum (hier) an der vielfach wiederholten Einfuhr und an der fortgesetzten Inverkehrsetzung von Suchtgift in Teilmengen bis zu rund 1 kg (vgl dazu unter anderem ON 158) beteiligte, indiziert jedenfalls die Gefahr, dass er ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen könnte, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO).
Der Beschwerdeeinwand, wonach eine Minderung dieser Gefahr dadurch eingetreten sei, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, durch die Verhaftung jenes Komplizen, dem der Beschwerdeführer die Wohnungen vermittelte, geändert haben (§ 180 Abs 3 StPO), ist nicht stichhältig, weil er die gerichtsnotorische, einer kriminellen Organisation regelmäßig inhärente, ihren Fortbestand sichernde personelle Substituierungstendenz vernachlässigt.
Somit erübrigt es sich aber, bei Prüfung der Frage der Grundrechtsverletzung auf weitere Haftgründe einzugehen (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 25 uva); das gesamte darauf bezogene Beschwerdevorbringen kann daher auf sich beruhen.
Der unsubstantiierte bloße Vorwurf des Verstoßes "gegen das Grundprinzip eines fairen Verfahrens" durch "Ausdehnung der Haftfrist, deren Ende der Untersuchungsrichter mit dem 3. 1. 2000 bestimmt hatte, während das Oberlandesgericht Wien als Ende der Haftfrist den 20. 2. 2000 bestimmt hat", entzieht sich mangels hinreichenden Argumentationssubstrats vorweg einer sondierenden Erörterung. Soweit darüber hinaus unter den Gesichtspunkten eines Verstoßes gegen das Verschlimmerungsverbot und einer unrichtigen Gesetzesanwendung die durch den die Fortsetzung der Untersuchungshaft anordnenden angefochtenen Beschluss ausgelöste Haftfrist problematisiert wird, ist zu erwidern, dass eine derartige Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes gemäß §§ 182 Abs 4, 179 Abs 4 Z 5 iVm 181 Abs 2 Z 3 StPO nicht, wie die Beschwerde vermeint, eine Haftfrist von einem Monat, sondern eine solche von zwei Monaten in Gang setzt (NRsp 1994/170, 15 Os 54/94, 12 Os 33/97 uam).
Die Beschwerdebehauptung schließlich, die Anordnung der Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unbegründet geblieben, setzt sich über die dazu angestellten Erwägungen des Oberlandesgerichtes hinweg und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Da Mustafa C***** durch den bezeichneten Beschluss im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde abzuweisen.
Demzufolge hatte ein Ausspruch über die Beschwerdekosten zu entfallen (§ 8 GRBG).
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