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12Os165/99•OGH 12Os165/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hannes M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 erster bis dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 27. August 1999, GZ 11 Vr 1337/98-116, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Subarsky zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Hannes M***** wurde mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 erster (zweiter und dritter) Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 29. November 1998 in der Zeit von ungefähr 4 Uhr bis etwa 7 Uhr in Wels die 1976 geborene Agnes H***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt, indem er ihr eine Vielzahl wuchtiger Faustschläge in das Gesicht versetzte, sie an den Haaren packte, zu Boden riss und ihren Kopf bzw ihr Gesicht mehrfach heftig gegen den Asphaltboden und Waschbetonplatten stieß, ihr ein Stück der rechten Ohrmuschel abbiss, ihr mit seinen Fingern in die Augen fuhr und versuchte, diese einzudrücken, sowie durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, indem er mehrfach äußerte, er werde sie umbringen, zerstückeln und in den Mühlbach werfen, zu mehrfacher Duldung des Beischlafes sowie der Vornahme bzw Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich eines Oralverkehrs und eines mehrfachen gewaltsamen Einführens seiner Hand in die Scheide sowie eines Fingers in den Anus, genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Agnes H*****, nämlich ein Subduralhämatom und eine Augapfelprellung mit Berlin'schem Ödem im Bereich der Netzhaut, Prellungen und Hämatome im Gesichtsbereich, ein Brillenhämatom mit Bindehautblutung rechts, eine Bissverletzung an der rechten Ohrmuschel, Prellungen und Abschürfungen an beiden Händen, beiden Kniegelenken, über dem rechten Schienbein und über dem Beckenkamm, eine Distorsion des dritten Fingers links sowie eine psychische Alteration zur Folge hatte, die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 201 Abs 3 (erster Strafsatz) StGB fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe und ordnete gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Privatbeteiligten Agnes H***** ein vom Angeklagten zu bezahlender "Schmerzengeldteilbetrag" von 300.000 S zugesprochen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte umfassend mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Zunächst kann der - allein auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützten - Nichtigkeitsbeschwerde zuwider davon nicht die Rede sein, dass das Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes über die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge (205/III) eine Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsrechte bedeutet hätte. Der Antrag auf "Einholung weiterer kriminaltechnischer und gentechnischer Untersuchungen über sämtliche bislang noch nicht untersuchte Spurenmengen, insbesonders der Spuren an der Hose des Opfers zum Beweis dafür, dass sich darauf auch Spuren dritter Personen befinden", erwies sich vorweg als prozessual untauglich, weil er sich - soweit damit konkret auf Spuren an der Opferhose abgestellt wurde - darüber hinwegsetzte, dass dieses Kleidungsstück nach dem Gutachten des damit befassten Sachverständigen Mag. Dr. Franz N***** (175f/III) ohnedies unter Erfassung sämtlicher beweiserheblicher Spuren (ohne Beschränkung auf das DNA-Profil des Angeklagten) untersucht und dementsprechend kriminologisch ausgewertet wurde. In Ansehung weiterer, angeblich unausgewertet gebliebener Spurenträger fehlt es dem in Rede stehenden Beweisantrag - mangels entsprechender Anhaltspunkte in den aktenkundigen Verfahrensergebnissen zwangsläufig - an jedweder Konkretisierung. Dass nach beiden eingeholten Sachverständigengutachten die Dichte und die spezifische Vermengung der eindeutig dem Angeklagten zuzuordnenden Spurenmerkmale mit solchen des Tatopfers mit den Modalitäten des von Agnes H***** wiedergegebenen Tathergangs, nicht aber mit den Versuchen des Angeklagten im Einklang steht, den Spurenbefund auf mittelbare Zufallskontaminierungen zurückzuführen, ist lediglich vollständigkeitshalber festzuhalten (149; 171ff/III).
Die solcherart nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Nicht im Recht ist der Angeklagte aber auch, soweit er sich im Rahmen seiner gegen die Anordnung des Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs 2 StGB gerichteten Berufung gegen die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten (203/III) Antrages auf "Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Voraussetzungen für die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht vorliegen", wendet. Versäumte er es doch in diesem Zusammenhang, nach §§ 125f StPO relevante Mängel des vom Sachverständigen Prim. Univ. Doz. Dr. Reinhard H***** erstatteten Gutachtens aufzuzeigen.
Die Berufung des Angeklagten erweist sich aber auch in keinem der weiteren Anfechtungspunkte als berechtigt:
Bei dem Ausspruch der vorliegend (allerdings nur bei Außerachtlassung des hier an sich anwendbaren § 39 StGB) in Betracht kommenden gesetzlichen Höchststrafe wertete das Erstgericht die mehrfache Qualifikation sowie die mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen als erschwerend, als mildernd hingegen seine (allerdings nicht bis in den Nahbereich des § 11 StGB) eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit. Zusätzlich verwies das Erstgericht auf die überaus brutale Vorgangsweise des Angeklagten durch einen längeren Zeitraum, die massiven physischen und psychischen Verletzungen des Tatopfers und die im konkreten Fall besonders akzentuierten Belange der Generalprävention aus der Sicht des in "breiter Öffentlichkeit" erregten großen Aufsehens des Anlassfalls.
Demgegenüber begründet der Angeklagte seinen Berufungsantrag auf Strafreduktion im Wesentlichen mit der Behauptung bloß unzureichender Berücksichtigung seiner (zur Tatzeit suchtbedingt) geminderten Zurechnungsfähigkeit, setzt sich damit aber über die vorliegend exzeptionelle Tragweite der wesentlichen strafbestimmenden Faktoren hinweg:
Das ungefähr dreistündige, durch wuchtige Faustschläge in das Gesicht eingeleitete Martyrium, dem die tatbetroffene Frau - noch dazu bei niedrigen Aussentemperaturen partiell gewaltsam entkleidet - ausgesetzt war, gipfelte - abgesehen von den exzessiven sexuellen Erniedrigungen - in Serien wiederholt einsetzender massiver Gewalteinwirkungen vor allem gegen den Kopfbereich und einer solcherart ausgelösten - laut Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen fallweise bei Ausübung des Boxsports zu beklagenden (139, 140/III) - Subduralblutung (zwischen der Hirnoberfläche und der harten Hirnhaut) mit potentiell lebensbedrohlicher Auswirkung sowie in einer - durch entsprechend gezielten, schon wegen der Ausrichtung auf diese besonders empfindliche und die Lebensqualität entscheidend mitbestimmende Körperregion aussergewöhnlich gravierenden Angriff herbeigeführten - Verletzung selbst tiefgelegener Augenstrukturen (Netzhautödem, Bindehautblutung). Neben den im Spruch näher bezeichneten, insgesamt schweren körperlichen Verletzungen hatten die hier abgeurteilten Tathandlungen auch zur Folge, dass Agnes H*****, die seither psychisch (nach wie vor) therapiebedürftig ist, den ursprünglich angestrebten Beruf als Heilmasseuse trotz abgeschlossener Ausbildung aufgeben musste, weil sie die mentale Belastung, die zwischenmenschliche, insbesondere körperliche Kontakte unter dem noch wirksamen Eindruck des Tatgeschehens für sie bedeuten, (noch immer) nicht zu bewältigen vermag. Ob überhaupt und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt diese schwere seelische Beeinträchtigung der bis zur Anlasstat in jeder Hinsicht gesunden jungen Frau behebbar sein wird, ist derzeit nicht absehbar. Vor dem Hintergrund der vorliegend aktuellen aussergewöhnlichen Tatmodalitäten und -folgen, denen sich die bis zuletzt völlig uneinsichtige Verfahrenseinlassung des Angeklagten nahtlos anfügt, ist dem Erstgericht dahingehend beizupflichten, dass Täterschuld und Tatunrecht den Ausspruch der im § 201 Abs 3 erster Strafsatz StGB vorgesehenen Höchststrafe erfordern.
Der Berufung war der Erfolg aber auch zu versagen, soweit sie sich gegen das Adhäsionserkenntnis richtet. Der Zuspruch eines "Schmerzengeldteilbetrages" von 300.000 S für die "massive Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit" des Tatopfers stützt sich auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H***** im Zusammenhang mit den Angaben der Privatbeteiligten zu den Tatauswirkungen auf ihre Gesundheit einschließlich ihrer derzeitigen Verfassung.
Dem Berufungsstandpunkt zuwider erweist sich der bekämpfte Zuspruch als durch die aktenkundigen Verfahrensergebnisse hinreichend fundiert. Abgesehen davon, dass der Angeklagte zu der Ersatzforderung des Tatopfers in der Hauptverhandlung entgegen der abweichenen Berufungsbehauptung sehr wohl gehört wurde (209/III), erweisen sich die nach der Aktenlage objektivierten körperlichen Verletzungen im Zusammenhang mit den aus plausiblen Gründen bisher irreparablen, nachhaltigen psychischen Auswirkungen als durchaus geeignet, die Angemessenheit des bekämpften Zuspruchs auch der Höhe nach in sachgerechter Weise zu belegen. Dies umsomehr, als eine gravierende psychische Destabilisierung des Tatopfers bis hin zu partieller Berufsunfähigkeit und massiven zwischenmenschlichen Kontaktängsten besonders schwer wiegt, wenn die betroffene Person - wie hier - erst am Beginn eigenständiger Lebensführung steht. Bei einer Fallkonstellation der vorliegend in Rede stehenden Art kommt der in der Rechtsmittelausführung vermissten Aufnahme von "Beweisen zu den Schmerzperioden" nicht jene entscheidende Bedeutung zu, die ihr der Berufungswerber beimisst.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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