OGH 15Os1/00 (15Os2/00)

15Os1/00 (15Os2/00)Obergericht17.02.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os1/00 (15Os2/00)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robinson O***** und Peter K***** wegen des Vergehens nach §83 Abs1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ15U297/98w des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Verfügung des Leiters der Gerichtsabteilung 15 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.Februar1999 (S4 des Aktes des Bezirksgerichtes) sowie gegen den Beschluss des Vorstehers dieses Bezirksgerichtes vom 4.März1999, GZ15U297/98w53, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, und des Verteidigers Dr.Soyer zu Recht erkannt:

Spruch

Es verletzten

1. die Verfügung des Leiters der Gerichtsabteilung 15 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.Februar1999 (S3i verso) §68 Abs2 Satzzwei StPO sowie

2. der Beschluss des Vorstehers dieses Bezirksgerichtes vom 4.März1999 (ON53 =Jv6097a/992)§68 Abs2Satzzwei StPO und §27a Abs1 und Abs4 GOG.

Der zu 2. bezeichnete Beschluss wird aufgehoben, der Leiter der Gerichtsabteilung 15 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ist zur Fortführung des dort zum AZ15U297/98w anhängigen Verfahrens zuständig.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.September1998, GZ15U297/98w37, erachtete sich der Bezirksrichter zur Aburteilung der gegen Robinson O***** und Peter K***** gestellten Anträge auf Bestrafung wegen der Vergehen nach §83 Abs1 und §88Abs1 StGB (ON3 und 4) für nicht zuständig, weil er auf Grund von Verfahrensergebnissen bei O***** (zusätzlich) den Verdacht des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§15 Abs1, 84Abs1 und Abs2 Z1 StGB als gegeben erachtete.

Danach soll der vom öffentlichen Ankläger nicht inkriminierte weitere Verdacht vorliegen, dass O***** bei der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung auch versucht habe, seinen Widersacher K***** mit dem abgebrochenen Restteil eines Flaschenkörpers, sohin mit einem Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, schwer zu verletzen, indem er damit auf sein Opfer zuging.

Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit (ON44) gab das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 13.November1998,AZ13dBl672/98 (=ON51 des UAktes), Folge, hob das angefochtene Urteil auf und "verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück" (ohne dem Erstgericht gemäß §475 Abs3 StPO aufzutragen, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen). In der Begründung wird dazu angeführt, dass -entgegen der Auffassung des Erstrichters- nach den Beweisergebnissen keine (zur inkriminierten vollendeten Tat nach§83Abs1 StGB hinzutretende) ausführungsnahe Handlung im Sinne einer nach §84Abs2 Z1 StGB qualifizierten Begehungsweise vorliege.

Nach Rücklangen des Aktes übermittelte ihn der Leiter der Gerichtsabteilung 15 mit Verfügung vom 24.Februar1999 seinem Vertreter (dem Leiter der Gerichtsabteilung 16) "zuständigkeitshalber" (S3i verso), der den Akt wiederum dem Vorsteher des Bezirksgerichtes mit dem Ersuchen um Feststellung vorlegte, dass eine Ausgeschlossenheit des Leiters der Gerichtsabteilung 15 gemäß §68Abs2 StPO nicht gegeben sei (S3j).

Dieser stellte ihn mit der (inhaltlich als Beschluss zu wertenden) Entscheidung vom 4.März1999, Jv6097a/992 (=ON53), dem Leiter der Gerichtsabteilung 16 mit dem Bemerken zurück, dass "die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 16U gegeben ist", weil die Unbefangenheit eines Richters, dessen Unzuständigkeitsurteil vom Rechtsmittelgericht als rechtsirrig aufgehoben worden ist, in Frage gestellt und dieser daher von der weiteren Verfahrensführung gemäß§68Abs2 StPO ausgeschlossen sei.

Da sich der Leiter der Gerichtsabteilung 16 weiterhin für unzuständig erachtete, führte er eine Entscheidung des Personalsenates des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien herbei (S3k). Dieser entschied am 25.Mai1999 den "Zugehörigkeitsstreit" dahin, dass "die Strafsache in den Geschäftskreis der Gerichtsabteilung 15 fällt" (Jv6097a/994 =S312 des UAktes). Daraufhin führte der Leiter der Gerichtsabteilung 15, der seinerzeit das Unzuständigkeitsurteil gefällt hatte, das Strafverfahren fort, setzte aber in der Folge die bereits für 1.September1999 anberaumte Hauptverhandlung mit dem Vermerk "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" wieder ab (S 31 ff).

Wie der Generalprokurator in der gemäß§33Abs2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen sowohl die Verfügung des Leiters der Gerichtsabteilung 15vom24.Februar 1999 als auch der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wienvom4.März 1999 mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Muss eine Hauptverhandlung nach erfolgreicher Urteilsanfechtung wiederholt werden, sind gemäß §68 Abs2 Satzzwei StPO von der neuen Hauptverhandlung jene Richter ausgeschlossen, die an der ersten Hauptverhandlung teilgenommen haben. Damit soll jeder Anschein einer Voreingenommenheit eines im ersten Rechtsgang vom Rechtsmittelgericht in der Entscheidung über die Schuldfrage korrigierten Richters vermieden werden (EvBl1989/10; 12Os74,75/98).

Im Hinblick auf einen wegen der Vorbefasstheit (vgl JA1157 BlgNRXVIII. GP, 7) nicht auszuschließenden Anschein der Voreingenommenheit normierte der Gesetzgeber in Fortführung dieser Grundsätze mit dem StPÄG1993 im§68 Abs3 StPO bei der Wiederaufnahme einen Ausschlussgrund für jene Richter, die im Grundverfahren als Untersuchungsrichter tätig waren oder an der Hauptverhandlung teilnahmen. Dadurch soll das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon auf Grund der Beteiligung am Grundverfahren voreingenommen zu sein. Dem Verurteilten soll die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen (vglJA1157BlgNRXVIII. GP, 7).

In gleicher Weise legte das StRÄG1996in§68 Abs4 StPO zur Vermeidung jeden Anscheins, ein in dieser Sache (in welcher Funktion auch immer) tätig gewordener Richter könnte wegen seiner Beteiligung im früheren Verfahren voreingenommen sein, einen Ausschlussgrund bei der Erneuerung des Verfahrens fest (vgl RV33 BlgNRXX.GP, 66).

Die Strafprozessnovelle 1999 (BGBl1999/55) sieht darüber hinaus im mit 1.Jänner2000 in Kraft getretenen§68 Abs5 StPO vor, dass von der Mitwirkung am weiteren Strafverfahren auch jener Richter ausgeschlossen ist, der in derselben Sache als (zur Diversionsentscheidung berufener, diese aber nicht umsetzender) Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder an der früheren Hauptverhandlung (und damit an einer die Diversion ausschließenden Sachentscheidung) teilgenommen hat, ohne die vom Rechtsmittelgericht bejahten Voraussetzungen des IXa. Hauptstücks wahrzunehmen (vgl RV1581BlgNRXX. GP, 27).

Ein Richter ist daher von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung dann ausgeschlossen, wenn er entweder (dem Untersuchungsgrundsatz folgend) als Untersuchungsrichter tätig war oder bei einer Sachentscheidung (Schuld- oder Freispruch; Verfahrensführung ohne Wahrnehmung der möglichen Einstellungsvoraussetzungen nach dem IXa. Hpst der StPO) mitwirkte, die im Rechtsmittel- oder Erneuerungsverfahren zumindest teilweise abgeändert wurde, oder wenn über den Bestand dieser Sachentscheidung im Wiederaufnahme- oder Erneuerungsverfahren zu befinden ist.

Nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut erweitert§68Abs4 StPO bei der Entscheidung über eine Erneuerung des Verfahrens sowie bei der Mitwirkung im anschließend neu durchzuführenden Verfahren die Ausschlusswirkung auf alle im Grundverfahren zuvor tätig gewordenen Richter, unabhängig von der Art ihrer entfalteten richterlichen Tätigkeit, wobei nach den Gesetzesintentionen eine dem Ausschlussgrundnach§68Abs3 StPO (Vorbefasstheit im Wiederaufnahmeverfahren) analoge Regelung angestrebt worden war(vglRV33 BlgNRXX.GP, 66).

Eine prozessuale Entscheidung kann jedoch selbst im Fall der Prüfung einer die Schuldfrage tangierenden (in Haftfragen notwendig sogar qualifizierten) Verdachtslage mit einer Entscheidung in der Sache selbst nicht gleichgestellt werden, weil die bloß vorläufige Beurteilung der Beweislage eine spätere, mit der Verdachtsbeurteilung nicht konforme Entscheidung in der Schuldfrage keineswegs zwangsläufig ausschließt. Demgemäß kann der Ausschließungstatbestanddes§68Abs2 erster Fall StPO bei gebotener verfassungsorientierter Auslegung (vgl EGMR in EuGRZ1992,99; ÖJZMRK1993/28; 1993/37; 1995/1) unter Heranziehung der Grundsätze des Art6 MRK etwa auf eine richterliche Tätigkeit in Haftsachen im Hinblick auf die dann notwendige Verdachtsprüfung nicht generell ausgedehnt werden (vgl Foregger/Kodek StPO7 §181 AnmIII; EvBl1992/33; zuletzt 14Os 152/97). Ein Haftbeschluss des erkennenden Gerichts begründet somit -wie schon aus dem Gesetz klar ableitbar (vgl §§181Abs3,485Abs2 StPO)- keine Ausgeschlossenheit der an dieser Entscheidung beteiligten Richter. Nur wenn mit der Haftentscheidung auch eine sonstige untersuchungsrichterliche Tätigkeit -etwa die Einleitung der Voruntersuchung nach §180 Abs1 StPO- einhergeht, ist der Ausschlussgrundnach§68Abs2 erster Fall StPO erfüllt.

Beim Ausschluss der an der Entscheidung über den Anklageeinspruch beteiligten Richter von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung(§68Abs2 zweiter Fall StPO) wird konsequenterweise an das im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem XVI. Hauptstück der StPO noch immer dem Untersuchungsgrundsatz folgende Verfahrensstadium angeknüpft: Richter, die solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entscheiden, dürfen wegen des damit nicht auszuschließenden Anscheins der Voreingenommenheit an der Sachentscheidung in der Hauptverhandlung nicht mehr mitwirken.

Eine Wiederholung der Hauptverhandlung infolge einer Rechtsmittelentscheidung imSinnedes§68Abs2 letzter Fall StPO schließlich vermag nur bei einer im ersten Rechtsgang getroffenen Sachentscheidung einen unabhängig vom Einzelfall nicht auszuschließenden Anschein einer Voreingenommenheit des vorbefassten Richters zubegründen.

In§68Abs2 bis 5 StPO in derseit1.Jänner 2000 geltenden Fassung ist die Ausgeschlossenheit eines ein Unzuständigkeitsurteil fällenden Richtersim Gegensatz zu anderen taxativ aufgezählten Ausschlussgründen eines vorbefasstenRichters - von der weiteren Verfahrensführung nicht explizit normiert.

Nach Lehre und Rechtsprechung bewirkt ein zu Unrecht gefälltes Unzuständigkeitsurteil keinen Ausschluss der daran beteiligten Richter für das weitere Strafverfahren (Lohsing/Serini Österreichisches Strafprozessrecht4 S127, Roeder Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2 S62, Bertel Strafprozessrecht5 Rz189, Gebert/Pallin/Pfeiffer Das österreichische Strafverfahrensrecht III.Band/1.TeilE15zu§68, Foregger/KodekaaO AnmIzu§68; EvBl1961/165, 1963/333). Dieser Standpunkt gründet sich formal auf den vom Rechtsmittelgericht zu erteilenden Auftrag an das Erstgericht, "sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen"(§§288Abs2 Z2,475Abs3 StPO) und solcherart das Verfahren fortzusetzen. Demgegenüber wird bei Aufhebung eines Sachurteiles dem Erstgericht die Durchführung einer(im Sinnedes§68Abs2 StPO) neuen Hauptverhandlung bzw deren Wiederholung aufgetragen(§§288Abs2 Z3, 475Abs1 StPO). Inhaltlich stützt sich diese Differenzierung darauf, dass bei einem Unzuständigkeitsurteil eine umfassende, auf einer Würdigung sämtlicher Verfahrensergebnisse beruhende Prüfung der Schuldfrage zu unterbleiben hat und eine Entscheidung lediglich auf Grund einer Verdachtslage getroffen werden kann.

Demgemäß lässt sich allein aus der Beteiligung eines Richters an einem zu Unrecht gefällten Unzuständigkeitsurteilim Gegensatz zur Beteiligung an einem mit Mängeln behafteten Sachurteil- keine ernste und ohne Bezug auf den Einzelfall objektiv begründete Besorgnis folgern, dass von einem solchen Richter in aller Regel eine unbefangene Teilnahme am weiteren Verfahren nicht zu erwarten wäre und die vom Rechtsmittelgericht korrigierte Vorentscheidung somit einen generellen Ausschluss dieses vorbefassten Richters von der weiteren Verfahrensführung rechtfertigen würde.

In ähnlicher Weise sah die frühere Judikatur einen Ausschlussgrundnach§68Abs2 StPO dann nicht gegeben, wenn das Urteil, an dem ein Richter mitgewirkt hatte, nur teilweise aufgehoben wurde und die neue Hauptverhandlung lediglich zur Festsetzung einer neuen Strafe diente, weil auch in diesen Fällen die Hauptverhandlung nicht "wiederholt", sondern an die bereits durchgeführte frühere Verhandlung angeschlossen und diese gewissermaßen fortgesetzt wird (SSt56/64 und EvBl1952/79 jeweils mit Hinweis auf SSt9/89; vgl auch Foregger/KodekaaOAnmIzu§68; Bertel aaORz189 und 923; Lohsing/Serini aaO S128).

In teilweiser Abkehr von dieser Judikatur hat der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung der durch dasStPÄG1993 und dasStRÄG1996 erfolgten Gesetzesänderungen nunmehr ausgesprochen(vgl12Os74,75/98), dass Richter von der neuen Hauptverhandlung selbst dann ausgeschlossen sind, wenn diese nur dazu dient, zu den bestätigenden Schuldsprüchen eine Strafe zu verhängen, sofern das Urteil, an dem sie mitgewirkt haben, (im Schuldspruch) teilweise aufgehoben wurde; soll doch der nicht regelmäßig auf eine abermalige Mitwirkung und (Sach)Entscheidung in einer zu wiederholenden Hauptverhandlung beschränkbare Anschein einer Voreingenommenheit eines im ersten Rechtsgang vom Rechtsmittelgericht in der Entscheidung über die Schuldfrage korrigierten Richters vermieden werden. Diese extensivereAuslegungzu§68Abs2 StPO vermag aber keine Änderung der insoweit nicht vergleichbaren Judikatur zur mangelnden Ausgeschlossenheit des ein Unzuständigkeitsurteil fällenden Erstrichters für das weitere Verfahren zu begründen.

Der Oberste Gerichtshof hält daher weiter daran fest, dass -unter generalisierender und fallbezogene Feststellungen naturgemäß dabei außer Acht zu lassender Betrachtung- bei einem zu Unrecht gefällten Unzuständigkeitsurteil mangels abschließender Prüfung von Beweisergebnissen zur Schuldfrage sowie angesichts einer Entscheidung nur auf Basis eines Verdachts von (den Anklagesachverhalt) qualifzizierenden Umständen der Anschein einer Voreingenommenheit des vorbefassten Richters im Fall der Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht vorliegt. Ein Unzuständigkeitsurteil zieht somit grundsätzlich den Ausschlussgrundnach§68Abs2 letzter Fall StPO nicht nach sich.

Die Gegenteiliges vertretende Äußerung des Beschuldigten O***** vermag dieser Rechtsansicht nichts Wesentliches entgegenzusetzen.

Entsteht jedoch im Einzelfall aus besonderen Gründen der Anschein einer Voreingenommenheit des im ersten Rechtsgang sonst beteiligt gewesenen Richters (vgl den Befangenheitsantrag des Beschuldigten in ON62), so sind diese unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Befangenheit iSd§72Abs1 StPO zu prüfen.

Demgemäß erweist sich die sowohl vom Leiter der Gerichtsabteilung 15 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in der Übersendungsnote vom 24.Februar1999 als auch vom Vorsteher dieses Bezirksgerichtes in der Entscheidung vom 4.März1999 angenommene Ausgeschlossenheit des im ersten Rechtsgang befassten Richters (ohne Notwendigkeit weiterer Überlegungen)alsgesetzwidrig (§68 Abs2Satzzwei StPO).

Bei Zurückweisung der Sache an dasselbe Gericht geht die gerichtsinterne Zuständigkeit des erstbefassten Richters grundsätzlich schon mit Wirksamkeit der die Verfahrenserneuerung anordnenden Rechtsmittelentscheidung auf den durch die Geschäftsverteilung bestimmten Vertreter über (abermals EvBl1999/10;12 Os74,75/98). Wenn hingegen die Frage der Ausgeschlossenheit strittig ist, bedarf es darüber einer Entscheidung des Gerichtsvorstehers (§22Abs1 und 3 GOG iVm §74StPO).

Vorliegend hat der Leiter der Gerichtsabteilung 15 rechtsirrig einen durch Urteilsaufhebung bewirkten gerichtsinternen Zuständigkeitsübergang angenommen. Sein Vertreter (der Leiter der Gerichtsabteilung 16) verneinte aber die behauptete Ausgeschlossenheit. Mit Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtesvom4.März 1999 wurde in der Folge nicht nur einenach§22Abs1 und 3GOG iVm§74Abs3 StPO unanfechtbare Entscheidung getroffen, der zufolge der Leiter der Gerichtsabteilung 15 von der weiteren Verfahrensführung ausgeschlossen ist, womit im Ergebnis ohnehin der nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Vertreter des Leiters der Gerichtsabteilung 15 zur Fortsetzung des Strafverfahrens berufen wurde, sondern gleichzeitig auch unzulässigerweise(vgl§27aAbs1 und 4 GOG) eine Änderung der Geschäftsverteilung verfügt, wonach in dieser Strafsache nunmehr "die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 16U" gegeben ist.

Diese ebenso rechtsirrig getroffene, indes bindende Wirkung entfaltende Feststellung der Ausgeschlossenheit des Leiters der Gerichtsabteilung 15 hätte im Hinblick darauf, dass der Personalsenat lediglich die Rückabtretung der Strafsache in die Abteilung 15 angeordnet hat, die Verfahrensfortführung durch den Vertreter des Leiters der Gerichtsabteilung 15 zur Folge haben müssen. In Wirklichkeit wurde das Strafverfahren jedoch vom zwar tatsächlich zuständigen, nach der formalen Aktenlage gemäß dem (bindenden) Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes aber ausgeschlossenen Leiter der Gerichtsabteilung 15 fortgesetzt.

Diese besonders gelagerte Verfahrenssituation erfordert demnachim Sinne der Beschwerde- nicht nur die Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzungen, sondern wegen des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter(Artikel83Abs2 BVG) in Bezug auf den Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes auch die Zuerkennung einer konkreten Wirkung (§292StPO).

Somit war in Stattgebung der Wahrungsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.

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