OGH 10ObS36/00t

10ObS36/00tObergericht22.02.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS36/00t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ivan R*****, Bauhilfsarbeiter, *****, vertreten durch Dipl. Dolm. Dr. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 1999, GZ 7 Rs 176/99b-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Mai 1999, GZ 38 Cgs 59/98d-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der unter dem Titel einer Rechtsrüge geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit durch Nichtbeiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers zu den in erster Instanz erfolgten Untersuchungen durch die ärztlichen Sachverständigen ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua, insb auch 10 ObS 226/99d). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten (Chirurgie-Orthopädie, Urologie) zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Ähnliches gilt für die Frage, welche medizinischen Untersuchungsmethoden im Einzelnen anzuwenden waren. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 3. 8. 1947 geborene Kläger, dessen Versicherungsverlauf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 9. 1997) 56 Beitragsmonate aufweist, mangels Berufsschutz die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehren Invaliditätspension nach § 225 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger immer nur als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe, ist dem Berufungsgericht beizustimmen, dass von einer Unzumutbarkeit seiner Verweisung auf Tätigkeiten etwa eines Geschirrabräumers keine Rede sein kann. Die Auffassung des Revisionswerbers, die Anforderungen an Geschirrabräumer würden das Leistungskalkül des Klägers übersteigen, trifft nach den - auch auf einem berufskundlichen Sachverständigengutachten beruhenden - Feststellungen nicht zu.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.

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