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6Ob33/00x•OGH 6Ob33/00x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Elfriede B*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude P*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 4 C 776/97y des Bezirksgerichtes Josefstadt, aus Anlass des Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Dezember 1999, GZ 41 R 504/99t-5, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Bezirksgericht Josefstadt mit dem Auftrag zurückgestellt, sie dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches vorzulegen.
Begründung:
Im Verfahren 4 C 776/97y des Bezirksgerichtes Josefstadt, dessen Wiederaufnahme die Klägerin anstrebt, begehrte die Klägerin von der Beklagten insgesamt 149.408,06 S für die Benützung von Wohnung und Garagenabstellplatz für das Jahr 1996. Mit rechtskräftigem Teilurteil wies das Erstgericht das Zahlungsbegehren im Umfang von 130.342,64 S samt Zinsen ab. Das Verfahren über das weitere Zahlungsbegehren ist nach § 41 MRG unterbrochen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Der erkennende Senat gab der Revision der Klägerin nicht Folge (6 Ob 72/99b).
Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der wesentlichen Begründung, es seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die zu einer anderen Entscheidung des Vorprozesses geführt hätten.
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren mit Beschluss ab, wobei es im Wesentlichen ausführte, es sei der Klägerin schon im Vorprozess möglich gewesen, Kenntnis dieser Tatsachen zu erlangen, ihre Unkenntnis im früheren Prozess sei damit nicht unverschuldet.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen werde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Klägerin begehrte daraufhin Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nach § 528 Abs 2a iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Rekursgerichtes weiche von ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab. Gleichzeitig führte die Klägerin ihren Revisionsrekurs aus.
Das Erstgericht legte den Akt, ohne zunächst das Rekursgericht mit dem Antrag auf Änderung des Zulässigkeitsausspruches zu befassen, dem Obersten Gerichtshof direkt vor. Der Streitgegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens (130.342,64 S) schließt eine Befassung des Obersten Gerichtshofes mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs aus (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO stand es der Klägerin aber frei, einen Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden mit diesem Rechtsmittel einzubringen, über den das Rekursgericht zu entscheiden haben wird.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt. Diesem wird aufgetragen, sie dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches vorzulegen.
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