OGH 8Ob21/00x

8Ob21/00xObergericht24.02.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob21/00x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider die beklagte Partei Anna S*****, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Wiederaufnahme über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 4. November 1999, GZ 2 R 347/99z-73, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 2. August 1999, GZ 1 C 76/95-70, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger hatte die Wiederaufnahme der Verfahren 1 C 38/93y betreffend Ehescheidung und 1 C 64/94y betreffend einstweiligen Unterhalt, jeweils des Bezirksgerichtes Bruck/Mur beantragt und in der Folge die Wiederaufnahmsklagen in der Verhandlung vom 1. 3. 1996 zurückgezogen.

Mit erstgerichtlichem Beschluss (ON 70) wurde festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Tagsatzung vom 1. 3. 1996 geschäftsfähig war und daher seine Klagsrücknahmen rechtswirksam erfolgten; die Wiederaufnahmsverfahren seien durch diese Klagsrückziehungen beendet.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (ON 73).

Das dennoch vom Kläger dagegen erhobene, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen, weil gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes unanfechtbar sind, sofern nicht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Um einen Beschluss im zuletztgenannten Sinn handelt es sich jedoch vorliegendenfalls nicht, weil lediglich darüber zu entscheiden war, ob die Klagsrücknahmen durch den Kläger rechtswirksam erfolgten.

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