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8Ob36/00b•OGH 8Ob36/00b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Eduard P***** GmbH, , vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei AgmbH, *****, vertreten durch Zeiner Zeiner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Zuhaltung eines Vertrages (Streitwert S 500.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. November 1999, GZ 1 R 208/99m-16, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Auch wenn es sich um einen vorformulierten Vertragstext handelt, der auch anderen gleichartigen Vereinbarungen der beklagten Partei zugrundegelegt wurde, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht betreffend die Kündigungsmöglichkeiten des Partnervertrages mit den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB im Einklang steht; die Vertragsbestimmungen sind nicht unklar und daher nicht zu Lasten der beklagten Partei auszulegen.
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