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3Ob35/00v•OGH 3Ob35/00v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadt Wien, vertreten durch die MA 6 - Verkehrsstrafenverrechnung, Wien 2, Meiereistraße 7, gegen die verpflichtete Partei Mag. Franz G*****, vertreten durch Dr. Richard Schwach, Rechtsanwalt in Korneuburg, als einstweiliger Sachwalter, wegen 910 S sA, über den Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 28. September 1999, GZ 21 R 401/99i-31, mit dem der Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 14. Dezember 1998, GZ 8 E 4018/97i-25, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs des Verpflichteten gegen den erstinstanzlichen Beschluss ON 25 als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO wegen des 52.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands) jedenfalls unzulässig sei. Dieser Beschluss wurde dem einstweiligen Sachwalter des Verpflichteten am 25. 10. 1999 zugestellt.
Am 16. 11. 1999 gab der Verpflichtete ein ua an das "LG und BG Korneuburg" adressiertes, inhaltlich ungeordnetes Schreiben zur Post, das wegen der Zitierung des angefochtenen Beschlusses als Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss aufgefasst werden kann. Der einstweilige Sachwalter genehmigte das Rechtsmittel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, ohne es in irgendeiner Weise zu verändern (zu ergänzen oder klarzustellen).
Dieses als Revisionsrekurs deutbare Rechtsmittel des Verpflichteten ist zum einen erneut verspätet (letzter Tag der 14-tägigen Rechtsmittelfrist wäre der 8. 11. 1999 gewesen) und überdies aus dem bereits vom Rekursgericht zutreffend angeführten Grund (§§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 1 ZPO) unzulässig und demnach zurückzuweisen.
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