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2Nd502/00•OGH 2Nd502/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Wiederaufnahmsklägers Josef H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Johann R*****, und 2. Agnes R*****, wegen Wiederaufnahme der Verfahren erster Instanz 1 C 47/88 und 1 C 96/96p je des Bezirksgerichtes Frankenmarkt und der Rechtsmittelverfahren R 84/90, 23 R 73/98v, R 642/93, 22 R 224/98i je des Landesgerichtes Wels, über den Delegierungsantrag des Wiederaufnahmsklägers in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Mit der am 24. 1. 2000 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Wiederaufnahmsklage strebt der Kläger die Wiederaufnahme der aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen Verfahren an. Er stellt ferner einen Delegierungsantrag. Die Rechtssache möge an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz delegiert werden. Seite 2 des Schriftsatzes enthält dazu unter der Überschrift "Ablehnungs- und Delegierungsgründe" die wesentliche Begründung, dass oberösterreichische Richter "mehr als 1000 Fehlgerichtsentscheidungen" gegen den Kläger und seine Liegenschaftsvorbesitzer "absichtlich und willkürlich" gefällt hätten. Es seien "alle Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz und Landesgerichtes Wels, befangen und die OÖ-Gerichte verhandlungs-, beschluss- und entscheidungsunfähig für meine Wiederaufnahmsklage".
Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluss vom 3. 2. 2000 die Wiederaufnahmsklage dem Erstgericht und dem Gericht zweiter Instanz zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zu. Nunmehr legt das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage zur Entscheidung über den mit der Klage verbundenen Delegierungsantrag vor.
Der Delegierungsantrag ist mangels tauglicher Delegierungsgründe nicht berechtigt (vgl 6 Nd 501/00):
Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kann weder auf Ablehnungsgründe (EFSlg 82.070) noch auf das Vorliegen von unrichtigen Entscheidungen des bisher zuständigen Gerichtes gestützt werden (EFSlg 82.071). Über Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden (7 Nd 521/99). Erst ein erfolgreiches Ablehnungsverfahren, das die Behinderung der zuständigen Gerichte an der Ausübung der Gerichtsbarkeit zur Folge hat, bildet einen notwendigen Delegationsgrund (§ 30 JN).
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