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3Nd502/00•OGH 3Nd502/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, gegen die beklagten Parteien 1.) Johann S*****, 2.) Franz S*****, wegen Unterlassung (AZ 6 Cg 82/98k des Landesgerichtes Wels) und Ablehnung (AZ 23 Nc 73/99d des Landesgerichtes Wels), über den Delegierungsantrag des Klägers den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Antrag auf Delegierung an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz enthält die wesentliche Begründung, dass oberösterreichische Richter "mehr als 1000 Fehlgerichtsentscheidungen" gegen den Kläger und seine Liegenschaftsvorbesitzer "absichtlich und willkürlich" gefällt hätten. Es seien "alle Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz und Landesgerichtes Wels befangen und die oö-Gerichte verhandlungs-, beschluss- und entscheidungsunfähig".
Der Delegierungsantrag ist mangels tauglicher Delegierungsgründe nicht berechtigt:
Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kann weder auf Ablehnungsgründe (EF 82.070) noch auf das Vorliegen von unrichtigen Entscheidungen des bisher zuständigen Gerichtes gestützt werden (EF 82.071). Über Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden (7 Nd 521/99). Erst ein erfolgreiches Ablehnungsverfahren, das die Behinderung der zuständigen Gerichte an der Ausübung der Gerichtsbarkeit zur Folge hat, bildet einen notwendigen Delegationsgrund (§ 30 JN).
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