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11Os18/00•OGH 11Os18/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl W***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 22. Dezember 1999, GZ 8 Vr 682/99-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl W***** der Verbrechen des teilweise im Stadium des Versuchs verbliebenen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1, 15 StGB und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Schneegattern
(I 1 und 2) geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen und von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er im Februar 1999 dem am 7. Jänner 1988 geborenen Martin L***** an dessen Geschlechtsteil griff, wobei die Tat beim Versuch blieb, sowie im Dezember 1998 oder Jänner 1999 die Hand des am 8. Februar 1985 geborenen Thomas R***** erfasste, über der Kleidung zu seinem Glied führte und daran auf und ab rieb, weiters
(II) Anfang 1999 mit dem letztgenannten Unmündigen durch Vornahme gegenseitigen Analverkehrs dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge vermag mit dem Aufzeigen vermeintlicher und tatsächlicher Widersprüche in den Angaben der Tatopfer, insbesondere des Zeugen Thomas R***** in Bezug auf die Tatzeiten, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, sondern erschöpft sich mit dem Behauptung, es bestünden gravierende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen, in einer unzulässigen Bekämpfung der - zum Tathergang denkmöglichen und auch Widersprüche würdigenden (US 5), zu den zu I 1 und II für die rechtliche Beurteilung bedeutsamen Tatzeiten aber ersichtlich auf die letzten Angaben des Thomas R***** (S 67 f) gestützten - erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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