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11Os23/00•OGH 11Os23/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Titel C***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. September 1999, GZ 7 Vr 767/99-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Titel C***** der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II und III) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 2 StGB (IV) schuldig erkannt.
Darnach hat der Genannte im Zeitraum von August 1998 bis Ende Jänner 1999 in Graz in mehreren Angriffen
zu I: Sandra K***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt, indem er sie auf seinen Schoß zog und dort festhielt, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich Betasten der Brust und der Genitalien genötigt;
zu II: Helga K***** durch die Äußerung, ihren Sohn zu schlagen, sonst werde er sie schlagen, sohin mit einer gefährlichen Drohung zu einer Handlung, nämlich das Versetzen von Schlägen mit einem Bambusstab auf die Handinnenflächen von Walter K*****, genötigt;
zu III: Helga K***** zumindest am 9. Februar 1999 durch die Äußerung, sie zu schlagen, falls sie die Tür öffnen werde, sohin mit einer gefährlichen Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zum Nichtöffnen der Wohnungstüre, genötigt;
zu IV: nachangeführte Personen am Körper verletzt bzw misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, und zwar:
1: Helga K***** während des oben angeführten Tatzeitraumes sowie weiters am 28. Mai 1999 durch Versetzen von Schlägen mit der Hand gegen Gesicht und Körper sowie Fußtritten gegen den Körper, wobei Helga K***** teils massive Hämatome an beiden Augen, im Gesichtsbereich und an diversen Körperstellen sowie Prellungen am Kopf erlitt,
2: den mj. Walter K***** durch Versetzen von Schlägen mit der Hand und der Faust gegen Gesicht und Körper sowie mit einem Bambusstab auf die Handinnenflächen und Unterarme, wodurch Walter K***** Hämatome unterschiedlicher Schwere an Gesicht und Körper erlitt.
Die dagegen auf die Gründe der Z 4, 5, 5a und 9 (lit) a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
In der Hauptverhandlung am 29. September 1999 beantragte der Angeklagte die Vernehmung der Zeugin Helga K***** zum Beweise dafür, dass sie von ihrer Tochter Sandra K***** keine Mitteilung über geschlechtliche Handlungen des Angeklagten jener gegenüber erhalten habe; dies sei im Hinblick darauf wesentlich, weil die Tochter behauptete, darüber ihrer Mutter erzählt zu haben (S 297).
Diesen Antrag wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis gemäß § 238 StPO mit der Begründung ab, dass sich Helga K***** gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO der Aussage entschlagen habe und dies außerdem eine Umgehung des der Sandra K***** zustehenden Entschlagungsrechtes wäre (S 298).
Durch die Ablehnung dieses Beweisantrags erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten verletzt (Z 4), weil sich durch die begehrte Zeugenvernehmung die Unglaubwürdigkeit der Sandra K***** ergeben und demnach herausgestellt hätte, dass er den Tatbestand des § 202 StGB nicht verwirklicht hätte.
Da Helga K***** durch die im Beweisthema angeführte Straftat (Faktum I des Schuldspruchs) in ihrer Geschlechtssphäre nicht verletzt worden war und dieses auch nicht behauptet wurde, war der Zeugnisbefreiungsgrund des § 152 Abs 1 Z 2a StPO nicht gegeben und die Ablehnung dieses Beweisantrags aus dem erwähnten Grund verfehlt.
Ungeachtet dessen lässt aber das genannte Beweisthema erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die Erzielung eines unmittelbaren Beweisergebnisses der Sache nach die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben der Sandra K***** zu überprüfen trachtet. Damit aber läuft der Beweisantrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Das Begehren des Angeklagten verfiel daher im Ergebnis zu Recht der Ablehnung.
Die weitwendigen Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) zu den Schuldspruchfakten I und III zeigen Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht auf.
Abgesehen davon, dass sich die Tathandlungen im Faktum I nach den Urteilsfeststellungen (US 8) nur in Gegenwart der Helga K***** ereignet haben, sodass Aussagen des Walter K***** für dieses Schuldspruchfaktum nicht entscheidungswesentlich sind, laufen die Beschwerdeausführungen der Sache nach auf eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter hinaus. Diese haben die den Schuldspruch deckenden Aussagen der Zeuginnen Sandra und Helga K***** (ON 15 und 22) für glaubwürdig erachtet, sodass dem Urteil insoweit ein Nichtigkeit bewirkender Begründungsfehler nicht anhaftet.
Die Bemängelungen zur Z 5 zum Faktum III sind unter Hinweis auf S 83 und S 197 des Vr-Aktes aktenwidrig, weil dort die Aussage der Zeugin Helga K*****, der Angeklagte habe sie bedroht, wenn sie die Türe aufmachen würde, werde er sie danach wieder schlagen, in diesem Sinn protokolliert ist.
Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) sind mangels Substantiierung der erheblichen Bedenken und der entscheidenden Tatsachen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie nicht, was stets unabdingbare Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist, den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Unter Relevierung eines Feststellungsmangels rügt der Beschwerdeführer das Fehlen von Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Vergehens nach § 202 StGB in Bezug auf die Ernstlichkeit des widerstrebenden Willens des Opfers. Dabei negiert er die erstinstanzliche Urteilsfeststellung, wonach er Sandra K*****, der es nicht möglich war, sich gegen die durch das auf den Schoßziehen und dort Festhalten ausgeübte Gewalt zu wehren, zwang, die Vornahme geschlechtlicher Handlungen, nämlich das intensive Betasten von ihren Brüsten und ihren Genitalien zu erdulden. Diese Formulierung lässt unzweideutig erkennen, dass der Beschwerdeführer zumindest ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hat, dass sich Sandra K***** ernsthaft dem Vorsatz des Angeklagten entgegengesetzt hat und mit einer Duldung seiner geschlechtlichen Handlungen nicht einverstanden war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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