OGH 11Os139/99

11Os139/99Obergericht14.03.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os139/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hildegard H***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Hildegard H***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Korneuburg vom 17. September 1999, GZ 10 Vr 1093/99-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll, und des Verteidigers Mag. Andreas Duensing, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt, wovon ein Teil von zwei Jahren gemäß § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Hildegard H***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mord gemäß §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie unbekannte "Auftragskiller" zu einem Mord zu bestimmen versucht, indem sie am 12. und 13. Juni 1999 in Fischamend ihren geschiedenen Ehegatten Johann H***** aufforderte, zwei polnische "Auftragskiller" zu engagieren, um durch diese Brigitte H*****, die vermeintliche Geliebte ihres nunmehrigen Lebensgefährten, töten zu lassen, wofür sie insgesamt 15.000 S in Aussicht stellte und äußerte, dass sie Brigitte H***** auf schnelle Art töten und in die Donau werfen sollen, damit sie niemand mehr finde, und am 16. Juni 1999 in Göttlesbrunn Bez. Insp. B*****, der sich als "Auftragskiller" ausgab, ein Kuvert mit 2.000 S als Anzahlung für den Mord übergab und äußerte, dass Brigitte H***** komplett von der Bildfläche verschwinden solle und dass sie "drüben" (gemeint im Ausland) gefunden werden solle.

Die Geschworenen bejahten die Hauptfrage nach dem Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mord stimmeneinhellig. Die Zusatzfrage in Richtung einer Zurechnungsunfähigkeit verneinten die Laienrichter gleichfalls stimmeneinhellig.

Die Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Gründe der Z 10a und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt:

In der Tatsachenrüge (Z 10a) versucht die Beschwerdeführerin an Hand einiger aus dem Zusammenhang gerissener Passagen des zwischen ihr und Johann H***** geführten Gesprächs vom 13. Juni 1999 darzustellen, dass ihr geschiedener Ehemann auf sie eingewirkt habe, die Ermordung der Brigitte H***** zu veranlassen, also bei Johann H***** eine für die Bestimmungstäterschaft essentielle Erweckung des Tatentschlusses gar nicht mehr möglich war.

Der Einwand übergeht, dass Hildegard H***** bei diesem Gespräch - nach anfänglichem Zögern (S 43) - mehrfach die (dem behaupteten feststehenden Tatentschluss widersprechenden) zweifelnden Rückfragen des Johann H*****, ob sie einen solchen Mordauftrag tatsächlich ernst meine (vgl S 43: "... soll i des machen?", 49, 51, 53, 59: "... ob du das ernst meinst ...", 63, 67), dezidiert bejahte, diese verbalisierten Bedenken ihres Ex-Gatten ausräumte und darauf bestand, dass Johann H***** Personen engagiert, die Brigitte H***** ermorden (vgl S 45, 47, 49, 51, 53, 59, 63 und 67).

Das Argument, wonach die Angeklagte dem massiven Einfluss des Johann H***** ausgesetzt war und ihn daher ihrerseits nicht beeinflussen konnte, findet in dem in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierten Gutachten keine Stütze (ON 20 sowie S 381 ff). Der psychiatrische Sachverständige Prim. DI Dr. B***** stellte bei Hildegard H***** zwar ein durch Belastungsreaktionen erschüttertes Persönlichkeitsgefüge fest (S 382), ließ aber die Frage offen, ob der Mordauftrag durch ein Verhalten des Johann H***** (mit-)beeinflusst wurde oder nicht, weil damit in die allein den Laienrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung eingegriffen worden wäre (S 383). Umsoweniger lässt sich daraus eine die Dispositionsfähigkeit der Angeklagten grundsätzlich bezweifelnde gutachtliche Stellungnahme ableiten.

Nach Inhalt und Zielrichtung dieses Vorbringens wird somit lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung kritisiert, ohne erhebliche Bedenken gegen dieselbe aufzuzeigen.

In der Rechtsrüge (Z 11 lit a) behauptet die Beschwerdeführerin eine straflose Beitragstäterschaft, weil sie nicht versucht habe, einen Tatentschluss bei Johann H***** zu wecken, sondern vielmehr dieser dazu beigetragen habe, bei ihr "den (Tötungs)Vorsatz zu manifestieren". Insoweit entbehren die auf eine mangelnde faktische Bezogenheit (Kienapfel AT7 E 5 Rz 25) einer zumindest das Versuchsstadium erreichenden Tathandlung eines unmittelbaren Täters abstellenden Rechtsmittelausführungen einer gesetzmäßigen Darstellung des relevierten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Denn die Beschwerde setzt sich über die im Wahrspruch konstatierten Umstände, wonach Hildegard H***** ihren geschiedenen Ehegatten Johann H***** aufforderte, zwei polnische "Auftragskiller" zu engagieren, also über die solcherart zum Ausdruck gebrachte Bestimmungshandlung der Angeklagten iSd § 12 zweiter Fall StGB, hinweg. Die Beschwerde versucht damit nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Wahrspruches, sondern unter der im Wahrspruch keine Deckung mehr findenden Prämisse einer bloß als Beitragshandlung iSd § 12 dritter Fall StGB zu wertenden Zustimmung der Angeklagten zu einem von Johann H***** vorgeschlagenen Mordanschlag auf Brigitte H***** nachzuweisen, dass dem Erstgericht bei der Gesetzesanwendung ein Rechtsirrtum unterlaufen sei.

Gleiches gilt für den - wiederum unter Nichtbeachtung der im Wahrspruch festgehaltenen Urteilsannahmen - vertretenen Standpunkt, dass auch bei der Bestimmung von Bez. Insp. Gerhard B***** mangels eines schon bei Johann H***** hervorgerufenen Tatentschlusses keine Kettenbestimmung vorliegen könne.

Der weitere Einwand betreffend eine nicht mehr mögliche Bestimmung des aus der Sicht des Angeklagten bereits zur Tat entschlossenen Bez. Insp. Gerhard B***** übergeht neuerlich in prozessordnungswidriger Weise die im Wahrspruch angenommene mehraktige Kettenbestimmung, die nach dem Tatplan der Angeklagten erst anlässlich des Gesprächs vom 16. Juni 1999 mit der Übergabe einer Anzahlung für den Mordanschlag und der Festlegung der Verbringung der Leiche abgeschlossen werden sollte.

Unter Hinweis auf die Position des sich als "Auftragskiller" ausgebenden Bez. Insp. Gerhard B***** als Beamter der Sicherheitsexekutive behauptet die Beschwerdeführerin in Anbetracht der im Wahrspruch gleichfalls inkriminierten (misslungenen) Bestimmung des Gerhard B***** zur Ausführung des Mordes an Brigitte H***** einen absolut untauglichen und daher straflosen Versuch, weil es "denkunmöglich" sei, dass ein Polizeibeamter, welcher mit Genehmigung des Gerichtes eine Überwachung zum Zwecke der Überführung eines Täters durchführt, sich von diesem zur Tat überreden lässt. Die als absolut untauglich bezeichnete Bestimmungshandlung ist indes der Beschwerdeauffassung zuwider nur relativ untauglich.

Nach herrschender Meinung ist die Vollendung der Tat "nach (der hier interessierenden) Art der Handlung" nur dann ausgeschlossen, wenn es nach dem Urteil eines verständigen, mit dem Täterwissen und Durchschnittskenntnissen ausgestatteten begleitenden Beobachters im Zeitpunkt der Handlungsvornahme geradezu unmöglich erscheint, dass die Verwirklichung des Tatplans zur Vollendung der Tat führen kann (Leukauf/Steiniger Komm3 § 15 RN 38 ff; Kienapfel AT7 Z 24 Rz 12 f; Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 82 ff). Ist die Tatvollendung dagegen bloß infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalles ausgeschlossen, ist der Versuch nur relativ untauglich und damit strafbar.

Weil im vorliegenden Fall die Bestimmung eines anderen zum Verbrechen des Mordes lediglich an der Angeklagten nicht bekannten und auch einem fiktiven begleitenden Beobachter nicht erkennbaren Umständen, nämlich dem Fehlen jeglicher Tatausführungsbereitschaft der zu bestimmenden Personen und somit an zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalles scheiterte, kann nach dem zuvor Gesagten von einem absolut untauglichen Versuch nicht die Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Der Berufung kommt dagegen Berichtigung zu.

Das Geschworenengericht verhängte über die Angeklagte nach § 75 StGB unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB - wodurch die Unterschreitung der Mindeststrafe von zehn Jahren möglich wurde - eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Obgleich dabei, insoweit zutreffend, ausschließlich mildernde Umstände Beachtung fanden, nämlich die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Tatsachengeständnis, die Bestimmungstäterschaft, das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium und der massiv einengende und seelisch äußerst belastende Einfluss durch Johann H*****, ist das gefundene Strafmaß als schuldbezogene Unrechtsfolge wesentlich überhöht. Zwar ist der Schuldvorwurf und damit die Bewertung der Schuld an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zu messen und wiegt dementsprechend im vorliegenden Fall schwer. Aggravierend wirken sich zudem anerkanntermaßen zu berücksichtigende generalpräventive Überlegungen aus. Andererseits sind physische und psychische Defizite, welche die individuelle Fähigkeit, sich maßstabsgerecht zu verhalten, beeinträchtigen, zu beachten. Letztere zeigt die Berufung durch Hinweis auf die aktenkundige intellektuelle Grenzbegabung der Angeklagten und deren eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit mit Recht auf. Hinzu kommt, dass das verwirkte Tatunrecht deutlich hinter Fällen versuchter Tötungsdelikte zurückbleibt, weil es sich bei realistischer Betrachtung im von vornherein nahezu aussichtslosen Versuch erschöpft, Dritte zur Fassung eines Mordentschlusses zu bewegen, wozu sich diese wohl kaum verstanden hätten. Die von Johann H***** ausgehende, massive, strafrechtlich jedoch nicht fassbare Provokation, welche ausschließlich darauf gerichtet war, die Angeklagte zu einem Verhalten zu motivieren, zu dem sie sich ohne diese Provokation nicht bereitgefunden hätte, ist es schließlich auch, die im Zusammenhalt mit den übrigen Strafzumessungsgründen eine einschneidende Korrektur der Sanktion rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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