OGH 11Os146/99

11Os146/99Obergericht14.03.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os146/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elisabeth H***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 1999, GZ 11c Vr 4090/98-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth H***** des Verbrechens (richtig: des Vergehens) des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB (I und II des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.

Darnach hat sie (zu I und II) in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die die Verlassenschaft nach Theresia R***** in einem 25.000 S, nicht aber 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, nämlich

I. das (bzw den für das Verlassenschaftsverfahren zuständigen Richter des) Bezirksgericht(es) Innere Stadt Wien durch die anlässlich der Todfallsaufnahme nach der am 7. Juni 1997 verstorbenen Theresia R***** gegenüber dem Notar Dr. Hans E***** (als Gerichtskommissär) gemachte Angabe, dass die Eltern der Theresia R***** vorverstorben und die Geschwister ohne Nachkommen gestorben seien, obwohl sie von der Existenz und Erbberechtigung des Halbneffen Walter R***** wusste, zur Einantwortung des Nachlasses nach Theresia R***** im Wert von 455.999 S zu verleiten versucht, wodurch Walter R***** einen Schaden von 113.399 S erlitten hätte, und

II. Angestellte der Creditanstalt-Bankverein durch die Vorgabe, berechtigte Inhaberin des zur Verlassenschaft nach Theresia R***** gehörenden (vinkulierten) Sparbuches der CA-Bankverein Nr ***** zu sein, zur Auszahlung von jeweils 50.000 S am 12. Juni 1997 und am 18. September 1997 sowie von 64.855 S am 28. November 1997 verleitet, wodurch die Verlassenschaft in einem Betrag von 41.213 S geschädigt wurde;

(zu III) eine Urkunde, über die sie nicht allein verfügen durfte, nämlich das zu II. angeführte Sparbuch mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass es im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Diese Schuldsprüche bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht sie mit Berufung an.

Unbegründet ist die Mängelrüge (Z 5), worin die Tatsachenfeststellungen zum Wissen der Beschwerdeführerin um die Erbberechtigung des Walter R***** als undeutlich und unvollständig sowie unzureichend begründet moniert werden. Abgesehen davon, dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, weshalb der Ausspruch des Gerichtes über diese entscheidungsrelevante Tatsache undeutlich sei, lässt die Beschwerdeführerin die beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes unbeachtet. Darnach aber stützten die Tatrichter ihre Überzeugung, die Angeklagte habe um die Existenz und Erbberechtigung des Walter R***** gewusst, keineswegs auf deren Abneigung gegenüber ihrem Halbneffen, sondern auf den Umstand, dass ihr im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem verstorbenen Bruder Franz R***** bekannt wurde, dass Walter R***** als Sohn ihres verstorbenen Halbbruders Michael neben ihr und ihrer Schwester Theresia erbberechtigt war. Dass ihr dieses Wissen auch zu den aktuellen Tatzeiten präsent war, wird aus ihrer eigenen Verantwortung deutlich, auf welche sich das Erstgericht ausdrücklich bezog (US 9 ff). Damit ist es im Übrigen unerheblich, dass die Angeklagte juristische Laiin ist. Nicht von Bedeutung ist auch, dass es sich beim Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Bruder Franz R***** naturgemäß um ein anderes Verfahren handelte, weil in beiden Verfahren die erbrechtliche Stellung des Walter R***** gegenüber den Erblassern die gleiche war. Schließlich versagt auch der Einwand einer "pleonastischen" Begründung. Denn abgesehen davon, dass eine demnach tautologische Begründung nur überflüssig wäre und keine Nichtigkeit bewirken würde, liegt ein solcher Pleonasmus gar nicht vor.

Der - explizit zum Faktum II erhobene - Vorwurf unzureichender, sich mit dem Hinweis auf die "Verwandten eigene Habsucht" begnügender Begründung des Bereicherungsvorsatzes lässt außer Acht, dass das Schöffengericht mit diesem Hinweis nur eine als entscheidende Tatsache irrelevante Motivation der Angeklagten akzentuierte, den Bereicherungsvorsatz selbst aber aus dem Verschweigen der Existenz des Halbneffen im Wissen um dessen ihre eigenen Erbansprüche schmälernde Erbberechtigung formell mängelfrei ableitete (US 10 f).

Aber auch die weiters relevierten Verfahrensergebnisse, nämlich die Aussage der Zeugin L*****-W*****, die nicht angeben konnte, wer die unter II angeführten Geldbehebungen vorgenommen hat, und das graphologische Gutachten, welches die Frage der Zuordnung der handschriftlichen Losungsworte in Bezug auf die Angeklagte als nicht entscheidbar beurteilte, waren nach Lage des Falles keinesweges so signifikant, dass sie - unter Bedachtnahme auf das Gebot einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - einer Erörterung bedurft hätten.

Die allein auf das Urteilsfaktum I Bezug nehmenden Rechtsrügen (Z 9 lit a und b, 10) sind nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie bei dem darnach gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz nicht an den getroffenen Feststellungen festhalten, aber auch nicht von den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgehen.

So hat nach § 146 StGB nicht das Opfer, sondern der vom Täter in Irrtum Geführte die ihn oder einen anderen am Vermögen schädigende Verfügung zu treffen. Soweit das Beschwerdevorbringen (Z 9 lit a) daher diese Gesetzeslage negiert, bringt es den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.

Der Beschwerde zuwider ist es für die rechtliche Beurteilung aber auch nicht relevant, ob die Angeklagte im Rahmen einer Todfallsaufnahme zur Wahrheit verpflichtet ist. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie nach den Konstatierungen des Schöffengerichtes durch die postive - wahrheitswidrige - Behauptung, dass sämtliche Geschwister der Erblasserin, sie selbst ausgenommen, kinderlos verstorben seien, den Gerichtskommissär und damit das Verlassenschaftsgericht über den Kreis der erbberechtigten Personen aktiv - und keinesfalls durch Unterlassung (der Angabe des Sohnes ihres verstorbenen Halbbruders) - täuschte und damit den Irrtum bewirkte, der zur Erlassung der Einantwortungsurkunde ohne Berücksichtigung des dadurch geschädigten Walter R***** führte.

Das nominell unter § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO erstattete Vorbringen, wonach "anhand der getroffenen Feststellungen zum Betrug nicht erkennbar ist, inwieweit die Angeklagte ihre Tat zur Vollendung bereits abgeschlossen" habe, ist unverständlich und entspricht dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285 Abs 1 StPO) nicht. Es wäre darüberhinaus Sache der Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, weshalb "hier erst ein Teilabschnitt eines Deliktes vollzogen ist, der eine straflos bildende Vorbereitshandlung darstellt".

Schließlich werden auch die Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Z 10) einer gesetzesgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie des Vergehens des Betruges und nicht jenes der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 StGB schuldig erkannt wurde, sodass die zum letztgenannten Tatbild reklamierten Feststellungsmängel jeglicher Relevanz entbehren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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