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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ahmet D***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und seines gesetzlichen Vertreters Ali D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Dezember 1999, GZ 23 Vr 1.556/99-81, ferner über die Beschwerden gemäß § 498 Abs 3 StPO des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmet D***** der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (III) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I) schuldig erkannt.
Darnach hat er
I. am 8. Juni 1999 in Innsbruck die Nicole H***** durch seitliches nach hinten Biegen des Daumens der rechten Hand eine Verletzung am Körper, nämlich eine Verstauchung des Daumengelenkes zugefügt;
II. am 10. Juni 1999 ebendort die Genannte durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich durch die Äußerung: "Sobald ich dich alleine irgendwo antreffe, werde ich dich umbringen, damit du niemandem mehr etwas von der Vergewaltigung mitteilen kannst!", wobei er sie am Hals erfasste, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht;
III. am 27. August 1999 in Schwaz die Petra S***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie mit beiden Händen an den Schultern erfasste und auf ein Bett drückte, ihr die Hose vom Leib riss und mit den Füßen ihre Beine auseinanderzwängte, wobei er diese Handlungen durch die Äußerung:
"Ich werde dich schlagen (Drohung mit Körperverletzung), wenn du nicht tust, was ich sage!" unterstrich.
Die der Sache nach allein gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (III) aus den Gründen der Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert an der mangelnden Beschwerdelegitimation, weil in der Hauptverhandlung kein Antrag auf Einvernahme der Zeugen Sabine G***** und Yakup Ü***** gestellt wurde.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldspruch tragenden Feststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
In gleicher Weise war mit der Nichtigkeitsbeschwerde seines gesetzlichen Vertreters zu verfahren, der weder bei ihrer Anmeldung noch nach Zustellung des Urteils die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete (§ 285a Z 2 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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