OGH 2Ob185/00w

2Ob185/00wObergericht23.11.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob185/00w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt S*****, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Wilhelm H*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 460.000 sA und Feststellung (Streitwert S 60.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24. März 2000, GZ 4 R 209/99p-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Juni 1999, GZ 6 C 188/97a-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der an einem Bein amputierte Kläger kam am 7. 2. 1995 im Bereich einer Laderampe in Völs zu Sturz. Er begehrt vom Beklagten ausgehend von dessen Alleinverschulden Zahlung von S 460.000 (Schmerzengeld und Pflegekosten) sowie die Feststellung dessen Haftung für die künftigen Folgen für zukünftige unfallskausale Schäden. Der Kläger habe sich auf der Ladefläche des LKWs befunden, als dieser vom Beklagten gestartet und weggefahren worden sei. Da auf der Ladefläche des LKWs befindliche Container nicht befestigt gewesen seien, hätten sich diese in Bewegung gesetzt, der Kläger sei von einem Container getroffen worden und von der Ladefläche gestürzt. Er sei keineswegs auf die Ladefläche des wegfahrenden LKW gesprungen und in der Folge von der Ladefläche heruntergesprungen.

Durch den Sturz habe er Verletzungen erlitten, die ein Schmerzengeld von S 400.000 rechtfertigten. An Pflegekosten seien S 60.000 aufgelaufen; die Dauerfolgen rechtfertigten das Feststellungsbegehren.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe sich vor dem Wegfahren davon überzeugt, dass der Kläger vom LKW weg in den Lagerraum gegangen sei. Erst nachdem der Beklagte den LKW langsam in Bewegung gesetzt habe, sei der Kläger von der Laderampe auf die noch offene Ladebordwand des LKWs gesprungen. Nachdem der Beklagte den LKW wiederum zum Stillstand gebracht habe, sei der Kläger von der ca 1,5 m hohen offenen Ladebordwand des LKWs auf den asphaltierten Parkplatz gesprungen, wodurch er sich offenbar verletzt habe. Der Kläger sei nicht vom Container von der Ladefläche gestoßen worden.

Das Erstgericht gab der Klage - ausgehend von einer Schmerzengeldbemessung mit S 280.000 und einem Pflegeaufwand von S 30.000 - im Ausmaß von S 310.000 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 150.000 sA ab. Es traf - zusammengefasst - nachfolgende Feststellungen:

Der Beklagte ist Geschäftsführer einer GesmbH, die der S*****-Transport GesmbH einen LKW vermietet hatte. Die Vermieterin erwirkte ein rechtskräftiges Urteil, mit welchem die Mieterin zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet war. Da eine Herausgabe nicht erfolgte, entschloss sich der Beklagte, der über einen Originalschlüssel über das Fahrzeug verfügte, dieses selbst wieder in Besitz zu nehmen. Er fuhr in den Abendstunden des 7. 12. 1995 mit vier weiteren Personen zum Betriebsgelände der Firma M-***** in Völs, wo das Fahrzeug stand. Der LKW stand mit dem Heck an einer Rampe einer Lagerhalle unmittelbar an der dort befindlichen Gummischleuse mit heruntergeklappter Laderampe, die bündig mit der Lagerraumhallenrampe abschloss. Das Fahrzeug war derart abgestellt, dass von außen keine Sicht in den Laderaum und die Lagerraumhalle bestand. Der Kläger war beschäftigt, leere Container in den LKW einzuladen. Als er sich auf der Ladefläche des LKWs im rechten hinteren Bereich befand, stieg der Beklagte, ohne sich zu überzeugen, ob sich jemand auf der Ladefläche befinde, in den LKW, startete diesen und fuhr mit rascher Geschwindigkeit in Richtung Ausgang. Dabei wurden auf die nicht gesicherten Container im Laderaum des LKWs die Beschleunigungskräfte nur bedingt übertragen, weshalb die Container in eine Relativbewegung zum Fahrzeug gerieten und sich entgegen der Fahrtrichtung nach rückwärts bewegten. Der Kläger hatte sich zwar an der rückwärtigen rechten Begrenzungskante des Fahrzeuges befunden, weil er eine Beinprothese trug, war er in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt. Als er von dem rückrollenden Container getroffen wurde, verlor er das Gleichgewicht und stürzte vom LKW, der sich gerade in einer Rechtskurve Richtung Ausfahrt bewegte. Auch einige Container stürzten auf der linken Heckseite aus dem LKW. Die Ladefläche war schon ziemlich voll mit Containern, weshalb beim Losfahren offenbar auf der gesamten Breite der Ladefläche Container, die ein Gewicht von je 25 kg hatten, rückwärts rollten. Der Kläger erlitt bei dem Unfall Verletzungen.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, dem Beklagten sei als Verschulden anzulasten, dass er sich vor dem Wegfahren nicht vergewissert habe, ob dies ohne Gefährdung von Personen möglich sei. Er habe auf Grund der gegebenen Verhältnisse damit rechnen müssen, dass sich jemand auf der Ladefläche befinden könnte. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte ihm die Gefährlichkeit seines Handelns bewusst sein müssen. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, weil weder davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger auf die Laderampe des abfahrenden PKWs gesprungen, noch dass er aus Eigenem vom LKW heruntergesprungen sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger vom LKW heruntergesprungen wäre, wäre nicht von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen.

Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass der Beklagte endgültig anhalten werde, sondern habe ohne Begründung eines Verschuldens damit rechnen können, dass er auch außerhalb des Firmengeländes nach kurzem Anhalten weiterfahren werde. Bis Ende 1998 sei ein Schmerzengeld von S 280.000 angemessen. Eine Globaleinschätzung sei nicht möglich. Als Ersatz für Pflegeaufwand sei ein Betrag von S 30.000 gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht gab nach Beweiswiederholung der Berufung teilweise Folge. Es verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von S 230.000 an den Kläger und wies ein Mehrbegehren von S 230.000 ab. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es traf nach Beweiswiederholung über den Unfallshergang nachstehende vom Ersturteil abweichende Feststellungen: "Es kann nicht festgestellt werden, an welcher Rampe der LKW stand und ob demgemäß überhaupt die Sichtmöglichkeit auf die Ladefläche des LKWs bzw in die Halle bestand; es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Beklagte rückwärts am LKW überzeugte, ob jemand auf dessen Ladefläche war; als der Beklagte mit dem LKW losfuhr, befand sich der Kläger entweder auf der Ladefläche des LKWs oder in so unmittelbarer Nähe derselben, dass er nur einen Schritt auf die Ladebordwand machen musste und machte; der Kläger wurde nicht von Containerwägelchen, die sich auf der Ladefläche des LKWs befanden, von der Ladefläche gestoßen, sondern sprang dieser, als der LKW wieder angehalten wurde, sofort ab".

Rechtlich erörterte es, dass der Beklagte für die Folgen seiner eigenmächtigen Selbsthilfe einzustehen habe. Dass sich jemand auf der Ladefläche eines an einer Laderampe zum Ent- bzw Beladen stehenden LKWs aufhalte oder dorthin begebe, und dieser dann, wenn der LKW nach dem eigenmächtigen Wegfahren wieder anhalte, von der Ladefläche springe und sich dabei verletze, sei nicht so ungewöhnlich, dass die Verletzung vom Beklagten, der den LKW eigenmächtig weggefahren habe, nicht zu vertreten wäre. Im Verhalten des Klägers könne, ausgehend davon, dass dieser nicht schon auf der Ladefläche gewesen sei, sondern von der Rampe auf die Ladefläche des anfahrenden LKWs getreten sei, ein relevantes Mitverschulden nicht erblickt werden. Dieses Verhalten möge zwar im Rückblick als Unachtsamkeit in eigenen Dingen angesehen werden, sei aber als verständliche Reaktion zu werten, weshalb dieses Mitverschulden im technischen Sinn so gering sei, dass eine Schadensteilung nicht in Betracht komme. Es könne dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er die erste sich bietende Gelegenheit genutzt habe, und vom LKW sofort abgesprungen sei, als dieser angehalten habe. Der Kläger habe befürchten müssen, vom fahrenden LKW, dessen Ladebordwand ja geöffnet gewesen sei, zu stürzen, da der LKW keine Haltemöglichkeit gehabt habe.

An Schmerzengeld sei lediglich ein Betrag von S 200.000 angemessen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Der Kläger beantragt in seiner ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.

Zutreffend verweist der Revisionswerber darauf, dass die Feststellungen des Berufungsgerichtes eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulassen.

Das Berufungsgericht hat zunächst die Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden könne, ob sich der Beklagte rückwärts beim LKW überzeugte, ob jemand auf dessen Ladefläche gewesen sei. Dazu hat es zutreffend ausgeführt, dass bei einem an einer Laderampe stehenden LKW dessen Ladebordwand überdies geöffnet ist, durchaus damit gerechnet werden muss, dass sich sowohl im Fahrzeug als auch auf der geöffneten Ladebordwand Personen befinden, die durch ein Wegfahren gefährdet sein können. Diese Negativfeststellung führte ja dazu, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, vor dem Wegfahren sich davon zu überzeugen, dass dies ohne mögliche Gefährdung auf der Ladebordwand befindlicher Personen geschieht, nicht erbracht hat. Im Weiteren hat aber das Berufungsgericht folgende Alternativfeststellung getroffen: "Als der Beklagte mit dem LKW losfuhr, befand sich der Kläger entweder auf der Ladefläche des LKWs oder in so unmittelbarer Nähe derselben, dass er nur einen Schritt auf die Ladebordwand machen musste und machte". Diese Alternativfeststellung lässt aber eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht zu. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes fuhr der LKW mit rascher Geschwindigkeit mit geöffneter Ladefläche, auf der sich der Kläger befand, los. Feststellungen über die Geschwindigkeit des LKWs zum Zeitpunkt des Losfahrens fehlen im Berufungsurteil. Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, dass die Tatsache, dass der Kläger von der Rampe auf die Ladefläche des anfahrenden LKWs getreten sei, ein relevantes Mitverschulden nicht begründen könne, weil dies als "verständliche Reaktion" zu werten sei, kommt diesem Umstand doch erhebliche Bedeutung zu. Sollte der Kläger tatsächlich von der Rampe auf die Ladefläche des wegfahrenden LKWs getreten sein, wäre dies als zu beachtende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzusehen, weil jedem Menschen einleuchten muss, dass das Stehen auf der geöffneten Ladefläche eines fahrenden LKWs äußerst gefährlich ist. Eine derartige Sorglosigkeit kann nicht unberücksichtigt bleiben.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht eine von den beiden Alternativfeststellungen zu treffen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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