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6Ob248/00i•OGH 6Ob248/00i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid M*****, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach Franz L*****, verstorben am 12. Oktober 1996, zuletzt wohnhaft in ***** vertreten durch die erbserklärten Erben und Nebenintervenienten 1. Heinrich M*****, und 2. Gerlinde M*****, beide vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 544.583 S (Revisionsinteresse 284.921,98 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. August 2000, GZ 4 R 82/00s-35, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die durch die Testamentserben vertretene beklagte Verlassenschaft strebt bei der Berechnung des Pflichtteils der Klägerin die Qualifikation des gesetzlichen Vorausvermächtnisses der Witwe an der Ehewohnung (§ 758 ABGB) als Nachlasspassivum an. Dies hat das Berufungsgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (1 Ob 2364/96w = SZ 70/47; 6 Ob 184/99y = JBl 2000,
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