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6Ob290/00s•OGH 6Ob290/00s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei bank reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. Gisela L*****, 2. mj. Jasmin G*****, vertreten durch den Vater Kurt G*****, beide*****, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Anfechtung (Streitwert 343.670,59 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2000, GZ 16 R 11/00f-28, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die von der Klägerin geltend gemachte Anfechtung setzt sowohl Befriedigungstauglichkeit als auch Gläubigerbenachteiligung voraus. Das Argument der Klägerin, die Beseitigung der Wirkungen des Veräußerungs- und Belastungsverbotes erhöhe ihre Aussichten auf Befriedigung aus der damit belasteten Liegenschaft ihrer Schuldnerin und sie sei durch das vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot benachteiligt, übersieht, dass nach den hier gegebenen Umständen die Eigentumsübertragung an ihre Schuldnerin (und somit eine Erhöhung ihres Haftungsfonds) nur in untrennbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbots erfolgte. Dieses Verbot war nach dem festgestellten Willen der Vertragspartner unabdingbare Voraussetzung der Eigentumsübertragung. Seine Beseitigung führte daher zum Wegfall des Übergabsvertrags und somit nicht zur Befriedigung der Klägerin oder auch nur zur Erhöhung ihrer Befriedigungsaussichten. Die Liegenschaft war (schon) vor Abschluss des Übergabsvertrags dem Zugriff der Klägerin entzogen, woran auch die hier gewählte Vertragsgestaltung nichts geändert hat. Einen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts an der der Erstbeklagten gehörenden Liegenschaft ohne Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots kann die Klägerin nicht geltend machen. Eine Benachteiligung ist daher nicht zu erkennen, zumal die Liegenschaft bereits vor Abschluss des Übergabsvertrags dem Zugriff der Klägerin entzogen war.
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