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15Os156/00•OGH 15Os156/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria Kristine B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§142 Abs1, 143 dritter FallStGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian F***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19.September2000, GZ20cVr8520/99100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben; es werden der Wahrspruch der Geschworenen zur HauptfrageII, der darauf beruhende Schuldspruch des Christian F***** sowie demgemäß auch der ihn treffende Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Mitangeklagten Maria Kristine B***** enthält, wurde Christian F***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach §§12 zweiter Fall, 142 Abs1, 143 dritter FallStGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 2.Oktober1999 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten jugendlichen Dragan Z***** die Maria Kristine B***** durch Überredung, älteren Frauen im Vorbeilaufen Handtaschen gewaltsam zu entreißen, zur Ausführung des in deren Schuldspruch näher bezeichneten Verbrechens des schweren Raubes bestimmt.
Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte HauptfrageII nach dem Verbrechen des schweren Raubes als Beteiligter bejaht; demgemäß entfiel die Beantwortung der Eventualfrage nach versuchter Bestimmung zum Verbrechen des schweren Raubes.
Gegen den Schuldspruch richtet sich eine auf Z6, 8, 9 und 12 des §345Abs1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Fragestellungsrüge (Z6) zeigt zutreffend auf, dass nach dem Beweisverfahren zumindestens eine Eventualfrage nach Bestimmung zum Vergehen des Diebstahls indiziert gewesen wäre. Die Mitangeklagte B***** hat zur Anstiftung durch Dragan Z***** und den Angeklagten F***** immer angegeben, sie sei dazu überredet worden, älteren Frauen im Vorbeilaufen die Handtasche zu entreißen (S89 iVm S343f jeweils I). Diese Aussage wurde auch der Formulierung der HauptfrageII zugrunde gelegt. Das Entreißen einer Handtasche stellt aber nur dann das Verbrechen des Raubes dar, wenn durch die angewendete Gewalt ein Sachbehauptungswille des Opfers ausgeschaltet oder überwunden wird (Leukauf/Steininger Komm3 §142 RN21; vgl auch S26 der Rechtsbelehrung). Auf Grund der vagen und nicht näher hinterfragten Angaben der Mitangeklagten war daher nicht nur eine Frage nach der Bestimmung zum Verbrechen des Raubes, sondern auch die reklamierte Eventualfrage nach Bestimmung zum Vergehen des Diebstahls indiziert.
Auch die Instruktionsrüge (Z8) ist berechtigt.
Die vom Vorsitzenden schriftlich erteilte Rechtsbelehrung blieb nämlich in wesentlichen Punkten unvollständig. Obwohl den Laienrichtern eine Frage nach versuchter Bestimmung zum Verbrechen des schweren Raubes gestellt worden ist (Eventualfrage fortlaufende Zahl 8), finden sich darin zur Versuchsproblematik keine Instruktionen. Es ist ihr auch nicht zu entnehmen, dass der Bestimmungstäter für die Erfolgsqualifikation nur bei diesbezüglich (eigenem, zumindest) fahrlässigem Handeln haftet (vgl Burgstaller in WK Rz24, Leukauf/Steininger aaO RN35 jeweils zu §7StGB). Keine Belehrung erfolgte auch über die selbständige Strafbarkeit der Beteiligten insbesondere über die in diesem Zusammenhang essentielle Rechtsfigur des exzessus mandati. Letztere wäre auch deswegen erforderlich gewesen, weil nach der bereits zitierten Belastung durch die Mitangeklagte von einer gravierenden Gewaltanwendung, welche aber die massiven Verletzungen des Opfers bewirkt haben, keine Rede war.
Eine Rechtsbelehrung, die wesentliche Teile der in Betracht kommenden Rechtsfragen nicht erörtert, ist nicht bloß unvollständig, sondern bereits unrichtig; denn sie ist geeignet, die Geschworenen auf den Weg einer unrichtigen Gesetzesauslegung führen (Mayerhofer StPO4 §345 Z8 E51).
Aus der fehlerhaften Fragestellung und der unrichtigen Rechtsbelehrung ergibt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§§285e, 344StPO), womit sich ein Eingehen auf weitere Beschwerdeargumente erübrigt.
Im erneuerten Verfahren wird der Schwurgerichtshof bei identer Beweislage zumindest auch eine Eventualfrage nach dem Vergehen der Bestimmung zum Diebstahl gemäß §§12 zweiter Fall, 127StGB zu stellen haben. In der Rechtsbelehrung werden vom Vorsitzenden alle weiteren zur Instruktionsrüge angeführten Rechtsfragen undbegriffe in einer für Laien verständlichen Weise zu erläutern sein.
Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung zu verweisen.
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