OGH 15Os157/00

15Os157/00Obergericht23.11.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os157/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin G***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 6. September 2000, GZ 60c Vr 374/00-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin G***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. Februar 2000 in Himberg-Pellendorf dem Dr. Manfred K***** die im Urteilsspruch näher bezeichneten fremden beweglichen Sachen (in einem 500.000 S übersteigenden Wert), nämlich Goldbarren, Gold- und Silbermünzen sowie eine Kassette mit Schmuckgegenständen im Gesamtwert von ca. 788.500 S, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er in dessen Einfamilienhaus einbrach und den dort befindlichen Tresor mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel nachsperrte.

Dagegen erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht nicht nur den Tatablauf zureichend festgestellt (US 7), sondern auch zu den - fallbezogen - keinen entscheidenden (also weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Umstand berührenden Spuren (US 8, 15 f) und zur möglichen Verwertung der Beute (US 10) Stellung genommen. Die Frage, "wo das Tatwerkzeug [hier: ein etwa vier Zentimeter breites Brecheisen] verblieben ist", konnte als ebenso irrelevant sowie mangels hervorgekommener Beweisergebnisse unbeantwortet bleiben. Welche "eindeutig widersprechende und für den Verfahrensausgang extrem relevante Beweisergebnisse" übergangen worden seien sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Die Beweiskraft der vier vom Angeklagten zu seiner (vermeintlichen) Entlastung aufgebotenen Zeugen wird im Urteil ausführlich erörtert und mit denkmöglicher Begründung dargelegt, warum die Erkenntnisrichter zwar dem dreizehnjährigen (Bruder) Klemens G***** glaubten, hingegen den Zeugen Brigitte G***** (Mutter des Angeklagten), Kurt P***** (deren Lebensgefährten) und Sonja K***** (Exfreundin des Beschwerdeführers) den Glauben versagten (US 10 ff).

Daher geht der weitere Vorwurf, mit der Verwendung des Wortes "offensichtlich" werde der Ausspruch über (im Rechtsmittel überdies nicht konkretisierte) entscheidende Tatsachen offenbar unzureichend begründet bzw bloß ein Scheingrund angeführt, ins Leere. Gibt doch der gerügte Ausdruck - im gebotenen Gesamtzusammenhang gelesen - nur die zudem gewonnene Überzeugung des Schöffengerichtes wieder, die Zeugen hätten sich "offensichtlich" (im Sinne von für jedermann erkennbar) abgesprochen (US 10 zweiter Absatz).

Mit dem Einwand, aus den zwei ersten Fragen des Vorsitzenden an den Angeklagten (warum er sich nicht schuldig bekenne und seit wann er die Familie K***** bestehle - S 185) ergebe sich nicht nur eine "Voreingenommenheit" des Vorsitzenden, sondern es sei auch klar ersichtlich, "dass die Beweiswürdigung des Erstgerichtes jedenfalls weitreichend vom Grundsatz in dubio pro reo" abweiche, wird überhaupt keiner der in § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe dargetan. Solcherart wird vielmehr ausdrücklich bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Im Übrigen waren diese Fragen insoweit begründet, als der Beschwerdeführer im Vorverfahren eingestanden hat, vor Jahren der Familie K***** einzelne der anklagengegenständlichen Sachen gestohlen zu haben (S 49 f).

Mit bloßer Wiederholung des bereits unter Z 5 erfolglos eingewendeten Vorbringens vermag der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge (Z 5a) weder schwerwiegende, unter außer Achtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweistatsachen hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der tatricherlichen Beweiswürdigung in entscheidenden Fragen aufkommen lassen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1 ff). Damit begibt er sich neuerlich nur auf das ihm nach den Verfahrensgesetzen verwehrte Gebiet der Beweiswürdigungskritik.

Die nominell auf Z 9 lit a (der Sache nach auch auf Z 10) gestützte Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom gesamten Urteilssachverhalt ausgeht. Mit der Behauptung, das Erstgericht treffe zur subjektiven Tatseite sowie zu dem die Überschreitung der Wertgrenze von 500.000 S umfassenden Vorsatz keinerlei Feststellungen und beschränke sich bloß auf den lapidaren Hinweis, dass sich der Angeklagte "billigend mit einer wertvolleren Beute um so lieber abfindet", übergeht sie prozessordnungswidrig alle

mit dem Urteilsspruch (vgl US 2: "..... Sachen im Gesamtwert von ca. 788.500 S mit dem Vorsatz weggenommen, ..... ") korrespondierenden,

ausreichenden und ausdrücklich auch auf den spezifischen Diebstahlvorsatz bezogenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte nicht nur verschiedene Münzen aus dem Tresor, sondern zudem eine Kassette mit Schmuck und Goldbarren gestohlen hat, "um an möglichst wertvolle" Sachen zu gelangen (US 7 f iVm mit 16 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm mit § 285a Z 2 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

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