Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Ob239/00d•OGH 1Ob239/00d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Howard K*****, Spanien, vertreten durch Dr.Andreas A.Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien1., Singerstraße1719, wegen S4,355.805,25 sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20.Juli2000, GZ14R79/00s16, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23.Februar2000, GZ32Cg14/99k6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S26.487 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu bezahlen.
Begründung:
Der Kläger begehrte die Zahlung von insgesamt S4,355.805,25 als Ersatzleistung gemäß §394 EO, weil er auf Grund von vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu Unrecht erlassenen einstweiligen Verfügungen einen Schaden in dieser Höhe erlitten habe. Erst in der Verhandlungstagsatzung vom 14.9.1999 stützte er seinen Anspruch auch auf Amtshaftung.
Die beklagte Partei wendete ein,§394 EO sei auf einen Ersatzanspruch aus einer nach §144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung nicht anwendbar. Im Übrigen sei die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden. Für den Fall der Anwendbarkeitvon §394 EO sei der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig, sondern habe das Landesgericht für Strafsachen Wien als Sicherungsgericht zu entscheiden.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs zurück und erklärte das Verfahren ab Klagszustellung als nichtig. Zur Entscheidung über Ersatzansprüche nach§394 EO sei ausschließlich das Sicherungsgerichtalso das Landesgericht für Strafsachen Wienzuständig.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss insoweit ab, als es die Klage nur zurückwies, soweit sie sich auf einen Anspruch nach§144aStPOiVm §394 EO stützte; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Auf die vom Landesgericht für Strafsachen Wiengemäß §144a Abs1 StPO erlassene einstweilige Verfügung seien die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß anzuwenden.§144a StPO verweisealsoauch auf§394 EO; zur Entscheidung über eine nach dieser Gesetzesbestimmung begehrte Ersatzleistung sei stets das Sicherungsgericht zuständig, der Rechtsweg vor dem ordentlichen Prozessgericht sei somit ausgeschlossen. Demgemäß erweise sich die Zurückweisung der Klage, soweitsie sichauf §394 EO stütze, als zutreffend. Der Kläger stütze das Begehren aber auch auf Amtshaftung, für die der Rechtsweg zulässig sei; insoweit komme eine Zurückweisung der Klage nicht in Betracht.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist die Frage zu prüfen, ob dem von einer nach §144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung Betroffenen bei Zutreffen der Voraussetzungen Ansprüche gemäß §394 EO zustehen. Die beklagte Partei verneint diese Frage mit dem Argument, dass damit eine Ausnahme von der Amtshaftung zugelassen würde, die dieser Vorschrift nicht entnommen werden könne. Dieser Auffassung kann indes nicht beigetreten werden:
Gemäß§144a Abs1 letzter Satz StPO gelten für die vom Untersuchungsrichter danach erlassenen einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß; dass§394 EO zu den Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen (§§378ff EO) gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Schon deshalb ist sie, zumal der Strafprozessordnung insoweit gegenteilige "Sonderbestimmungen" (vgl dazu Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, §394 Rz4) nicht zu entnehmen sind,sinngemäßauch auf dienach §144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügungen anzuwenden (Fuchs in ÖJZ 1990, 552; König, Einstweilige Verfügungen2 Rz4/24; vgl auch ecolex 1999,650).
§394 EO bietet dem Gegner der gefährdeten Partei im Vergleich zu den Bestimmungen der §§1293ff ABGB über Schadenersatzansprüche nicht zu übersehende Vorteile, die ihm eine raschere, kostengünstigere und erfolgversprechendere Durchsetzung seiner Ansprüche ermöglichen: Vor allem ist der Anspruch gemäß §394 EO nach Lehre und Rechtsprechung (Zechner aaO Rz1; SZ 62/66 uva) verschuldensunabhängig; es handelt sich dabei um reine Erfolgshaftung. Außerdemordnet§394 EO ganz allgemein an, dass das Gericht die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§273 ZPO) festzusetzen hat. Würde man dem durcheine nach§144a StPO erlassene einstweilige Verfügung geschädigten Betroffenen die Antragstellungnach §394 EO verwehren, so blieben diesem die vorher erwähnten Erleichterungen bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchenim Gegensatz zum Gegner der gefährdeten Partei in den unmittelbar auf Grund der exekutionsrechtlichen Vorschriften abgeführten Sicherungsverfahrenvorenthalten, was dem Gesetzgeber des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, durchdessenArtII §144a in die Strafprozessordnung eingefügt wurde, schon unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung wohl nicht zugesonnen werden kann.
Auch dass eine Provisorialmaßnahme nach§144a StPO nur auf Antrag des Staatsanwalts getroffen werden kann, steht Ansprüchen des zu Unrecht Betroffenengemäß§394 EO nicht entgegen, muss doch die Republik Österreich, für die der Staatsanwalt einschreitet, schon deshalb einer gefährdeten ParteiimSinnedes §394 EO gleichgehalten werden, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten (vgl §373b StPO) abzuschöpfende oder für verfallen zu erklärende Vermögenswerte gesichert werden sollen (vgl Fuchs aaO; König aaO).
Das Rekursgericht hat auch zutreffend die Unzuständigkeit des angerufenen Prozessgerichts zur Entscheidung über dieauseinernach §144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung abgeleiteten Ansprüchenach§394 EO bejaht: Nach Rechtsprechung (SZ 69/36 = JBl 1997, 116 uva) und Lehre (Zechner aaO Rz4; HellerBergerStix4 2866: König aaO Rz3/20) entscheidet über solche Ersatzansprüche ausschließlich das Sicherungsgericht. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. Schon unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wäre es nicht vertretbar, voneinander verschiedene Gerichte mit derselben Sache zu befassen.Fürdie nach§144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügungen kann, da die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungenwie schon erwähntsinngemäß anzuwenden sind und die Strafprozessordnung gegenteilige "Sonderbestimmungen" nicht vorsieht, nichts Anderes gelten.
Über den Antrag des von einer einstweiligenVerfügungnach §144a StPOBetroffenengemäß §394 EO hat demgemäß das Strafgericht zu befinden, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. Die vom Kläger gegen dieses Ergebnis vorgetragenen Bedenken dahin, dass der über den Sicherungsantrag entscheidende Richter ebenso wie der Staatsanwalt für die Republik Österreich tätig werde, können an der Zuständigkeit des Sicherungsgerichts für solche Entscheidungen nichts ändern, befinden doch über privatrechtliche Ansprüche der Republik Österreich stets Richter, die dabei für diese ("in deren Namen") tätig werden; vor allem entscheidet aber auch sonst jener Richter, der die einstweilige Verfügung erlassen hat, auch über die daraus abgeleitetenErsatzansprüche nach§394 EO. Auch wenn im Übrigen regelmäßig Zivilgerichte über Ansprüche privatrechtlicher Natur entscheiden (SZ 69/16 uva), sind doch auch auf Grund sondergesetzlicher Vorschriften Strafgerichte zur Entscheidung über solche Ansprüche berufen, namentlich über die von einem Privatbeteiligten im Adhäsionsverfahren geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche (§§4 und 365 StPO). SoweitimRahmendesdurch§144a StPO geregelten Sicherungsverfahrens das Strafgericht zur Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche berufen ist, soll dies ebenso wie beim Adhäsionsverfahren dazu dienen, dem Geschädigten rascher zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche zu verhelfen (Foregger/Fabrizy, StPO7 §365 Rz1).
Dem Revisionsrekurs des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §41, §50Abs1 und§52Abs1 ZPO.Derauf §394 EO gestützte Anspruch des Klägers fand im Zwischenstreit vor dem Obersten Gerichtshof seine endgültige Erledigung.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.