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1Ob249/00z•OGH 1Ob249/00z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr. Gertraud Irlinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gertrude N*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,700.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert S 264.000,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. März 2000, GZ 14 R 206/99p-74, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichts, eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen mit dem Inhalt, der Beklagte beziehe sein Gehalt im Frisörgeschäft als Abgeltung für die Arbeitsleistungen im Haus in A*****, sei nicht getroffen worden (S 5 des Ersturteils), übernommen hat (S 15 des Berufungsurteils), diese Negativfeststellung im Urteil des Erstgerichts kann aber nur so verstanden werden, dass die Streitteile darüber keine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben. Geht man davon aus, dass der Kläger im Einverständnis mit der Beklagten größtenteils im Frisörgeschäft gar nicht anwesend war, sondern die Umbauarbeiten im Haus beaufsichtigte bzw dort selbst arbeitete (S 5 des Ersturteils), dass also die Anstellung bei der Beklagten nicht Arbeitsleistungen des Klägers im Frisörgeschäft bezweckte (S 16 des Urteils des Gerichts zweiter Instanz), so würden sich - folgte man der Ansicht des Klägers - die von der Beklagten bezahlten Monatslöhne (S 14.280 brutto vom 27. 5. 1982 bis 30. 11. 1986) als Schenkung darstellen, was - ohne entsprechende Beweisergebnisse - wohl nicht der Absicht der Beklagten unterstellt werden kann. Es wäre somit tatsächlich Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass der von ihm bezogene Lohn trotz fehlender Gegenleistung für Belange des Frisörgeschäfts bezahlt worden sei. Ausgehend vom gesamten festgestellten Sachverhalt erweist sich demnach die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger die Behauptungs- und Beweislast für das Zurechtbestehen einer über den ohnehin erhaltenen Arbeitslohn hinausgehenden Abgeltung seiner Arbeitsleistungen zufalle, als richtig.
Bei richtigem Verständnis der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen liegt demnach keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Die Revision ist zurückzuweisen.
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