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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr.Harald F*****, vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die Antragsgegner 1.)Walter Reinhold R*****, vertreten durch Dr.Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, sowie 2.)a) Prof.Dr.Dr.h.c.Werner Winter, Universitätsprofessor i.R., und b)Ingrid W*****, vertreten durch Dr.F.W.Martin, Rechtsanwalt in St.Veit an der Glan, wegen Einräumung eines Notwegs infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20.Juli2000, GZ2R234/00i23, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des §14 Abs1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Die Bestimmungen des Notwegegesetzes sind einschränkend auszulegen. Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstücks für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen (RZ1989/45; 8 Ob603/92). Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des §2 Abs1 NWG wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstoß auch subjektiv vorzuwerfen ist (1Ob651/88). Das Vorliegen auffallender Sorglosigkeit ist dabei nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (8Ob603/92; RZ1989/45; 6Ob684/83; 8Ob502/89; 1Ob651/88; 1Ob802/82; 1Ob585/89; SZ60/43; 1Ob 559/94 uva).
Den Vorinstanzen ist bei Beurteilung der Schwere des Sorgfaltsvestoßes keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. Dem Revisionsrekurswerber musste klar sein,dass der Notar die Verbücherung der vertraglich eingeräumten Wegeservitut nicht gleichzeitig mit dem Kaufvertrag veranlassen konnte, weil die Parteien ausdrücklich vereinbart hatten, "vorläufig die Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zu unterlassen...". Die Verbücherung der Servitut war nach dem Vertragsinhalt ausdrücklich einer (offenbar späteren) weiteren Antragstellung des Käufers vorbehalten. Aus dem dem Revisionsrekurswerber am 13.11.1973 zugestellten Grundbuchsbeschluss ergab sich klar,dass die Dienstbarkeit nicht verbüchert worden war. Dem Revisionsrekurswerber war die schlechte finanzielle Situation der Verkäuferin bekannt,so dass er auch eine allfällige exekutive Verwertung der übrigen Liegenschaften in seine Überlegungen einbeziehen musste. Bei dieser Sachlage wäre es an ihm gelegen gewesen, entsprechende Aufträge an den Notar zu erteilen, und nicht rund 20Jahre ungenützt verstreichen zu lassen.
Soweit der Revisionsrekurswerber sein Verschulden deshalb bestreitet, weil er vom Notar nicht entsprechend belehrt worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass Gründe, die im Verhältnis zwischen Mandanten und Vertreter liegen, stets in die Sphäre des Vertretenen fallen und zu dessen Lasten gehen (2Ob7/91; SZ64/156; ecolex1995, 392 ua).
Es erübrigt sich daher näher darauf einzugehen, dass der außerordentliche Revisionsrekurs zudem verspätet ist, weil die Rekursfrist gemäß §16 Abs2 NWG 14Tage beträgt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht(§16 Abs4 AußStrG iVm §510 Abs 3 ZPO).
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