OGH 4Ob295/00m

4Ob295/00mObergericht28.11.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob295/00m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick D*****, wegen Unterhalt (Streitwert 108.000 S), infolge Rekurses des Hans Peter R*****, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 19. September 2000, GZ 1 R 393/99h-55, womit der Revisionsrekurs des Hans Peter R***** gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 27. Juni 2000, GZ 1 R 393/99h-48, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 27. 6. 2000 (ON 48) hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 15. 11. 1999 (ON 44) bestätigt, wonach der Rechtsmittelwerber im Rahmen seiner Unterhaltspflicht als außerehelicher Vater ab 1. 8. 1994 monatlich 2.600 S und ab 1. 11. 1996 monatlich 3.000 S für die Minderjährige zu zahlen hat; das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.

Zu seinem am 20. 7. 2000 erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" (ON 49) erklärte der Rechtsmittelwerber im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens ausschließlich, seine Eingabe als außerordentlichen Revisionsrekurs aufrechtzuerhalten, weil ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs nicht möglich sei (ON 53).

Das Rekursgericht hat hierauf mit dem angefochtenen Beschluss den Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Der dagegen erhobene Rekurs ist zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 528 Rz 1 mwN); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260.000 S nicht und hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, kann diese Entscheidung (wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a AußStrG ergibt) nur mittels Antrags an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden. Dies gilt - entgegen der vom Rechtsmittelwerber im Verbesserungsverfahren vertretenen Ansicht - auch dann, wenn das Rekursgericht auf die Möglichkeit dieses Antrags im Spruch seiner Entscheidung nicht gesondert hingewiesen hat. Das Fehlen einer solchen - im Gesetz nicht vorgesehenen - Belehrung über die Rechtslage - noch dazu gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei - hat keine Rechtsfolgen und kann nichts an der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ändern.

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand - wie hier - 260.000 S nicht, ist im Gesetz ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) "außerordentlicher Revisionsrekurs" nicht vorgesehen. Das Rekursgericht hat dieses Rechtsmittel daher frei von Rechtsirrtum als unzulässig zurückgewiesen. Dem Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.

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