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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Heinz B***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Mai 2000, GZ 12 Vr 2561/99-18, sowie über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Karl Heinz B***** wurde der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (A), der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (B), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C), des Diebstahls nach § 127 StGB (D) und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (E) schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz hat er
B) in der Zeit zwischen dem 20. Mai und 22. Mai 1999 in Großwilfersdorf "der Angelika G***** die persönliche Freiheit entzogen, indem er sie in seiner Wohnung einsperrte, wobei er durch ständige Beobachtung und durch Wegnahme von notwendigen Bekleidungsgegenständen ihre Flucht verhinderte".
Der allein gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Rüge, die mit isolierter Bezugnahme auf die festgestellte Wegnahme der Oberbekleidung des Tatopfers durch den Angeklagten und die Aussage der Zeugin G*****, das versperrte, ebenerdig gelegene Schlafzimmer deshalb nicht durch ein Fenster verlassen zu haben, weil sie nur mit Slip und Unterhemd bekleidet "nicht zum Gespött des Dorfes werden wollte", die für ein (richtig:) Gefangenhalten tatbestandsessentiellen, dem Verlassen des Raumes entgegenstehenden ernstlichen und gewichtigen Hindernisse zu problematisieren trachtet, verfehlt mangels gebotener umfassender Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt eine prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Denn sie übergeht nicht nur, dass der Beschwerdeführer die Zeugin G***** ständig beobachtete, sondern sie, während er sie gefangen hielt, mehrfach durch Schläge und Tritte verletzte (US 2, 6 f iVm 39, ON 4, 195 f). Im Hinblick darauf, dass eine Befreiung fallbezogen somit nur durch Einsatz von Gewalt gegen einen aggressiven Bewacher erzwingbar gewesen wäre, liegen damit aber (auch) die objektiven Tatbestandserfordernisse des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB vor (JUS 1995/6/1808), weshalb die von der Beschwerde thematisierte Frage, ob fallbezogen das Tatopfer, nur mit Slip und Unterhemd bekleidet den Raum ohne Verstoß gegen Sitte und Anstand verlassen konnte, und sämtliche im Kontext damit dargelegten Überlegungen auf sich beruhen können.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 letzer Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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