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12Os139/00•OGH 12Os139/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heimo K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. August 2000, GZ 3b Vr 3703/00-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heimo K***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Die allein aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene, der Sache nach eine Strafreduktion anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Denn soweit sich der Beschwerdeführer - mit Bezugnahme auf vermeintlich zu Unrecht berücksichtigte Vorverurteilungen - gegen die erstgerichtlichen Annahmen zu seiner Persönlichkeitsstruktur und darauf gegründet gegen den vom Erstgericht betonten spezialpräventiven Aspekt der verhängten Sanktion wendet, macht er damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern eine - nur mit Berufung bekämpfbare - (vermeintlich) nicht sachgerechte Ermessensausübung des Schöffengerichtes geltend (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 EGr 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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