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12Os143/00•OGH 12Os143/00
1Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. September 2000, GZ 7 b Vr 999/00-112, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Peter S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthält, der Verbrechen (I/A) des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und (II/B) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (I/B) des Betruges nach § 146 StGB, (II/A) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, (II/C) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und (II/D) der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er in Wien und an anderen Orten (ua)
I/A zu einer nicht mehr feststellbaren Zeit in den Jahren 1997 und 1998 in mehreren Angriffen fremde bewegliche Sachen, und zwar Schmuck im Gesamtwert von mindestens 31.000 S Mag. Herbert E***** und Johann I***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen;
II/ von Ende Oktober 1999 bis Jänner 2000
A Dr. Ilse L***** durch anhaltenden "Telefonterror" und Übermittlung von SMS-Nachrichten mit jeweiligen Drohungen mit einer Verletzung am Körper und am Vermögen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
B Philipp L***** durch wiederholte "Terroranrufe" bei seiner Mutter (II/A) und durch die angedrohte Verteilung von Briefen und Fotos in der Schule oder bei anderen Personen seines Bekanntenkreises, die seine homosexuellen Neigungen dokumentieren sollten, sohin durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung, zur Wiederaufnahme der (homosexuellen) Beziehung mit ihm zu nötigen versucht;
D Dr. Ilse L***** durch das zu II/A dargestellte Verhalten, das eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich zur Gänze als unberechtigt.
Mit jenen Argumenten, die sich gegen die festgestellte Täterschaft des Angeklagten beim Schmuckdiebstahl (A/I) richten (Z 5), nimmt die Beschwerde entweder auf ohnehin, wenn auch nicht im gewünschten Sinn, berücksichtigte Umstände Bezug (späte Anzeigeerstattung - US 29 iVm 221/I, 83/II und 77/III; Aufbewahrung des Schmuckes außerhalb eines - allerdings nur in der Wohnung des Johann I***** vorhandenen - Wandsafes - US 13 iVm 69, 71/III) oder sie verweist auf solche Verfahrensergebnisse, teils, etwa in Ansehung der behaupteten "äußersten Verwirrung" des Anzeigers, noch dazu unter aktenwidrig verzerrter Darstellung (83/III), welche die erstgerichtlichen Begründungsfaktoren in keiner Weise tangieren.
So wird der leugnenden Verantwortung des Angeklagten durch die durch Gendarmerieerhebungen objektivierte Tatsache, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers, versteckt in seiner dort zurückgelassenen Kleidung, zwei Pfandscheine sichergestellt wurden, mit welchen er den vom Schuldspruch umfassten Schmuck im Dorotheum belehnen ließ (3/II), von vornherein der Boden entzogen. Evidentermaßen vermag daran der Umstand nicht das Geringste zu ändern, dass die Pfandscheine bei der zunächst durchgeführten Hausdurchsuchung (noch) nicht gefunden wurden (103 f/I), der Diebstahl der Haushaltsversicherung nicht gemeldet worden war (89/III), der Schmuck, obwohl inventarisiert (69 f/II), - angeblich (vgl 79/III) - in Kommissionslisten nicht aufscheint und die Tat trotz jährlich vorgeschriebener Inventur erst nach Auffindung der Pfandscheine und damit nach Bekanntwerden des Täters am 22. Jänner 2000 angezeigt wurde (79 f/II).
In Verbindung mit dem gleichfalls objektivierten partiellen Rückkauf des Schmuckes durch Johann I***** (US 14) bedurfte auch das vom Angeklagten insoweit behauptete, mit den dargestellten Begleitumständen aber unvereinbare "Tauschgeschäft" (23/II) keiner näheren Erörterung.
Da sich schließlich (zu II/A) die festgestellte urlaubsbezogene SMS-Nachricht (US 20) nach der unmissverständlichen Aussage der Zeugin Dr. L***** (173 f/III iVm 37/I) nicht auf einen Sommerurlaub sondern auf den Abflugtermin 25. Dezember 1999 bezieht, geht die Mängelrüge (Z 5) demnach insgesamt nicht über das Niveau einer bloßen Schuldberufung hinaus und ist damit nicht an den Prozessgesetzen orientiert.
Gleiches gilt für die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe (Z 9 lit a, 10 und 11).
Ihre gesetzmäßige Ausführung kann angesichts des in diesem Anfechtungsrahmen bindenden Urteilssachverhaltes und des gesetzlichen Konkretisierungsgebotes (§ 285a Z 2 StPO) nämlich weder in der gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung gerichteten Bestreitung der subjektiven Konstatierungen bestehen (zu I/A, II/A, B und D), noch im Sinne der Beschwerde im Problematisieren des objektiven Tatbestandes, sei es überhaupt nur lapidar (zu II/A) oder unter Ausklammerung solcher Urteilsannahmen (zu II/B), die bei Anlegung des hier gebotenen objektiv-individuellen Maßstabes die Tateignung dafür klarstellen, dem Opfer den Eindruck zu vermitteln, der Täter sei zur Verwirklichung der angedrohten Vernichtung seiner gesellschaftlichen Stellung für den Fall der Weigerung des abverlangten Verhaltens tatsächlich entschlossen, wie dies beispielsweise auf die festgestellte tatbegleitende Terrorisierung und Diffamierung der Mutter des Bedrohten und die Verbreitung der bewusst wahrheitswidrigen Behauptung, Philipp L*****ind verbüße eine Haftstrafe (US 21), zutrifft.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine für die angeordnete Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB geeignete Anlasstat bestreitet, antizipiert er prozessordnungswidrig einen - nicht eingetretenen - Beschwerdeerfolg.
Die solcherart zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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