OGH 13Os147/00

13Os147/00Obergericht06.12.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os147/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter M***** und andere wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 SMG, AZ 30 Vr 1428/00 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Peter E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12. Oktober 2000, AZ 7 Bs 446/00 (= ON 107 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Peter E***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

In der gegen Peter E***** (und weitere Beschuldigte) wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG geführten Voruntersuchung wurde über ihn mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Innsbruck (unter anderem aus dem nur mehr allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt.

Ihm wird angelastet, im Raum Innsbruck von März 2000 bis zu seiner Festnahme am 6. Juni 2000 große Mengen Suchtgift (Kokain) in mehreren Lieferungen von dem Mitbeschuldigten Peter M***** gewerbsmäßig übernommen und (an namentlich noch nicht bekannte Abnehmer) in Verkehr gesetzt zu haben.

Wiederholte Enthaftungsanträge und Haftbeschwerden blieben ergebnislos.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. September 2000 (ON 89) nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem oben genannten Haftgrund angeordnet (ON 107).

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Beschwerde kritisiert die Annahme des dringenden Tatverdachtes und meint, dass die vom Oberlandesgericht Innsbruck hiefür ins Treffen geführten Umstände, nämlich die Gesamtheit des Redeinhaltes der über das Telefon erfolgten Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten Peter M*****, die Sicherstellung eines Snief-Röhrchens und einer Plastikschüssel, denen Rückstände von Kokain anhafteten, im Haus des Beschuldigten und die Auffindung eines Kokainpäckchens unter der Sitzbank im Aufnahmeraum der Bundespolizeidirektion Innsbruck bald nach Beendigung der Aufnahmeformalitäten nicht stichhältig seien.

Der bereits in der an das Oberlandesgericht erhobenen Beschwerde getätigte und in der Grundrechtsbeschwerde abermals erhobene Einwand, dass keine Passage aus den Telefongesprächen zitiert würde, welche einen Hinweis auf die Täterschaft des Untersuchungshäftlings geben würde, geht an dem zutreffenden Argument des Oberlandesgerichtes vorbei, dass nicht einzelne Passagen "die für sich allein vielleicht jeweils harmlose Auslegung gestatten" würden, sondern die Gesamtheit des Redeinhalts zwischen den jeweiligen Gesprächspartnern einen deutlichen Hinweis auf Suchtgiftgeschäfte geben.

Warum aber ein Röhrchen mit Suchtgiftresten als nunmehr zusätzlich vorliegendes Beweismittel jetzt nur mehr den Verdacht auf Suchtgiftkonsum, nicht aber auf einen "Handel" erlaube, ist nicht nachvollziehbar. Denn die anderen, ein Inverkehrsetzen von Suchtgift indizierenden weiterhin vorhandenen Umstände werden dadurch keineswegs entkräftet, vielmehr wird die Konnexität des Beschwerdeführers mit Suchtgift erhärtet.

Unrichtig ist auch, dass die DNA-Analyse des mit dem Suchtgiftpäckchen verbundenen Klebebandes den Beschwerdeführer entlastet, es hat nur diese Analyse - so der an sich unstrittige Verfahrensstand bis zur Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht - "kein Ergebnis gebracht". Die anderen Argumente, die für eine Zuordnung des Päckchens zur Person des Beschwerdeführers detailliert angeführt wurden, sind durch "kein Ergebnis" der DNA-Analyse nicht erschüttert. Keineswegs wurde aber damit im Zusammenhang dem Beschuldigten der "Entlastungsbeweis" auferlegt; nicht der geringste Hinweis ist dazu aus dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen.

Warum die massive Verurteilung des Beschuldigten, nur weil sie aus dem Jahre 1983 stammt und diese Strafe mittlerweile verbüßt wurde, nicht im Rahmen der Beurteilung der Tatbegehungsgefahr herangezogen werden dürfe, führt die Beschwerde nicht näher aus. § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt unter anderem nur eine bereits erfolgte Verurteilung. Wie lange diese zurückliegen darf, wird nicht genannt, getilgt darf sie nicht sein, was aber vorliegend ohnehin nicht der Fall ist. Der Schlusseinwand gegen die Dauer der DNA-Untersuchung übersieht, dass sich dagegen der Beschwerdeführer nie an die Ratskammer gewandt hat, also sich insoweit nicht gemäß § 113 StPO beschwert erachtet hat. Es liegt auch darin keine Beschwer, weil die bisherige Dauer der Untersuchungshaft angesichts des aktuellen dringenden Tatverdachts keineswegs unverhältnismäßig ist.

Welche "strengste Observation" außerhalb der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt werden könnte, welche die Haft entbehrlich erscheinen ließe bezeichnet die Beschwerde, trotz der Aufzählung der diesbezüglichen Möglichkeiten in § 180 Abs 5 StPO, zutreffend selbst nicht; es ist keine (auch nicht in Verein mit einer anderen) für den vorliegenden Fall ausreichend. Auch dies hat zutreffend das Oberlandesgericht erkannt.

Die Beschwerde war sohin, da eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden hat, ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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