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2Ob190/98z•OGH 2Ob190/98z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Monika E*****, geboren am 31. Oktober 1983, und des Robert E*****, geboren am 30. Mai 1985, wohnhaft bei der Mutter Andrea E*****, über den Antrag des Peter E*****, ohne bekannten Wohnsitz, auf Berichtigung des Beschlusses vom 2. August 2000, GZ 2 Ob 190/98z, den
Beschluss
gefasst:
Dem Berichtigungsantrag wird nicht stattgegeben.
Begründung:
Der Antragsteller beantragt die Namen der in diesem Beschluss genannten Kinder von Elvira (geboren 10. 7. 1986) und Ida (geboren 23. 3. 1989) T***** auf den Namen "F*****" zu berichtigen. Wie aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlich, kommen die in dem Berichtigungsantrag erwähnten Namen nicht vor, weshalb eine Berichtigung unstatthaft ist.
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