OGH 11Os129/00

11Os129/00Obergericht12.12.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os129/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen John A***** (alias Martin D*****) wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 2 SMG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. September 2000, AZ 21 Bs 325/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung ("declaration of appeal") wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Mai 2000 wurde John A***** (alias Martin D*****) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 2 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 20 Abs 1 StGB ein Betrag von 30.600,-- S als ungerechtfertigte Bereicherung abgeschöpft.

Die vom Angeklagten fristgerecht erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 1. August 2000 zurückgewiesen (AZ 11 Os 28/00); seiner Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 8. September 2000 nicht Folge (AZ 21 Bs 325/00).

Gegen das letztgenannte Urteil wendet sich John A***** mit seiner undatierten, am 20. September 2000 zu Post gegebenen und als Berufung ("declaration of appeal") bezeichneten Eingabe, welche indes zurückzuweisen war, weil Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht nach den Verfahrensvorschriften nicht mehr angefochten werden können.

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