OGH 11Os145/00 (11Os149/00)

11Os145/00 (11Os149/00)Obergericht12.12.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os145/00 (11Os149/00)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jerry Liuns S***** wegen des - teils im Stadium des Versuches gebliebenen - Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG und § 15 StGB über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die damit verbundene Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 2000, GZ 6d Vr 1456/00-195, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgewiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Jerry Liuns S***** wurde mit dem obbezeichneten Urteil des - teils im Stadium des Versuchs gebliebenen - Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen: vierter Fall), Abs 4 Z 2 und 3 SMG und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach Verkündung des Urteils und Belehrung des Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel durch den Vorsitzenden des Schöffengerichtes bat der Angeklagte um drei Tage Bedenkzeit (S 211/XIII).

Mit Schreiben vom 22. Juni 2000 meldete Jerry L. S***** selbst "Berufung wegen des Ausspruches der Strafe" an (ON 198). Mit am 23. Juni 2000 zur Post gegebenen Schriftsatz meldete auch sein Verteidiger Dr. R***** "Berufung" an (ON 199).

Am 3. Oktober 2000 langte beim Erstgericht ein am 2. Oktober zur Post gegebener, vom nunmehrigen Verteidiger Dr. B***** verfasster Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur - unter einem erklärten - Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit welchem die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung verbunden wurde.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgebracht, dass das Urteil dem Verteidiger Dr. R***** am 4. September 2000 zugestellt worden sei, inzwischen ein Vollmachtswechsel stattgefunden habe und dem nunmehrigen Verteidiger Dr. B***** der Handakt Dris R***** am 21. September zur Verfügung gestellt worden sei. Aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Kanzlei Dris R***** vom 25. September 2000 sei Dr. B***** davon in Kenntnis gesetzt worden, dass lediglich Berufung, nicht aber Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet worden sei. Da der Angeklagte das Urteil uneingeschränkt bekämpft wissen wollte und dies seinem früheren Verteidiger gegenüber auch zum Ausdruck gebracht habe, sei ihm der Umstand, dass tatsächlich nur Berufung, nicht aber Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wurde, erst seit dem 25. September 2000 bekannt.

Die Unterlassung der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde stelle somit für den Angeklagten ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, wobei die Säumnis Dris R***** ihm nicht zugerechnet werden könne. Das damit gegebene Verschulden des früheren Vertreters sei indes ein solches geringeren Grades, welches vermutlich auf sprachliche Missverständnisse zurückzuführen sei, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag berechtigt sei.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

Zwar gab der Angeklagte, zum vorliegenden Antrag befragt, an, dass er "Berufung wegen der Strafhöhe und wegen des (gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB abgeschöpften) Geldes, sowie zur Sache" wolle (ON 217), doch steht dem nicht nur die unmissverständliche eigene Berufungsanmeldung (ON 198) entgegen, sondern auch die Stellungnahme Dris R***** vom 12. Oktober 2000 (ON 216), der das Vorbringen des Angeklagten und seines nunmehrigen Verteidigers als unrichtig bezeichnete und bestätigte, dass nach einem Gespräch seines Mitarbeiters Mag. R***** mit dem Angeklagten bewusst nur Berufung angemeldet worden sei.

Dem Angeklagten ist somit der für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag erforderliche Nachweis (§ 364 Abs 1 StPO), dass es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Nichtigkeitsbeschwerde anzumelden, nicht gelungen.

Daran vermag auch das in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstattete Vorbringen nichts zu ändern: Die offenbar unter dem Gesichtspunkt des das Recht auf ein faires Verfahren garantierenden Artikel 6 der EMRK geäußerten Bedenken sind nicht stichhältig. Dass nämlich der Angeklagte zum Sinngehalt seiner Rechtsmittelerklärung ohne Beisein eines Verteidigers befragt wurde, lässt das Strafverfahren nicht unfair erscheinen. Dass der Angeklagte aber im Rahmen dieser Vernehmung möglicherweise zu erkennen gab, er habe eine Wiederholung des Prozesses angestrebt, steht im klaren Gegesatz zu seiner eigenen, durch die Berufungsanmeldung seines Verteidigers und dessen Stellungnahme bestätigten Anmeldungserklärung, wonach er lediglich den Ausspruch über die Strafe und die Verfallsentscheidung bekämpfen wollte. Dass die Stellungnahme des Verteidigers allenfalls in einem Spannungsverhältnis zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht steht, macht sie keinesfalls unverwertbar.

Die Kritik an der Institution der Rechtsmittelanmeldung ist schließlich ebenso unbeachtlich wie der Hinweis auf die angebliche, aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbare Behauptung eines Belastungszeugen über die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Aussage.

Der Wiedereinsetzungsantrag war daher abzuweisen.

Damit war aber auch die zugleich mit dem Antrag angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort (als unzulässig) zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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