OGH 11Os146/00

11Os146/00Obergericht12.12.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os146/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Frank Reynoldo G***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 23. August 2000, GZ 25 Vr 378/00-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Frank Reynaldo G***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG (1 a) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 erster Fall SMG (1 b) und nach § 27 Abs 1 SMG (2) schuldig erkannt.

Danach hat er von Oktober 1999 bis Anfang März 2000 in Eisenstadt und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

1. gewerbsmäßig

a) in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr gesetzt, indem er 30 Gramm Speed, enthaltend eine nicht mehr feststellbare Menge an Reinsubstanz von Amphetaminen, 510 Stück Ecstasy-Tabletten mit einer Reinsubstanz von insgesamt 57,8 Gramm MDMA-HCl sowie nicht mehr feststellbare Mengen an Cannabisharz und Cannabiskraut großteils entgeltlich an zahlreiche im Urteil namentlich angeführte sowie an andere bisher unbekannt gebliebene Personen weitergab;

b) über die zu 1 a genannte Menge hinaus 80 Stück Ecstasy-Tabletten mit dem Vorsatz, diese in Verkehr zu setzen, erworben;

2. über die zu 1 genannte Menge hinaus Ecstasy-Tabletten sowie Cannabiskraut und Cannabisharz erworben und besessen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte unmittelbar nach seiner Verkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 552). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung hat er einen Schriftsatz eingebracht, der als "Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" bezeichnet wird, jedoch nur eine Berufung wegen Schuld und wegen Strafe zur Darstellung bringt (ON 26).

Die Berufung wegen Schuld war sofort zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist.

Soweit er darin vorbringt, das Verfahren vor dem Erstgericht sei mangelhaft geblieben, weil von insgesamt 19 vorgesehenen Zeugen nur zwei vernommen worden seien, obwohl er auf die Vernehmung der übrigen nicht verzichtet habe, übersieht er, dass nach dem unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll auf die Einvernahme von weiteren Zeugen einvernehmlich (also auch vom Angeklagten) verzichtet wurde (S 551). Im Hinblick auf das durch die Gendarmerieerhebungen und die Aussage der vernommenen Zeugen überprüfte volle Geständnis des Beschwerdeführers war das Schöffengericht auch nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Zeugen zu vernehmen (Z 5a).

Darüber hinaus hat Frank Raynaldo G***** auch bei der Anmeldung der Rechtsmittel keine Umstände bestimmt bezeichnet, welche Nichtigkeitsgründe bilden könnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).

Das Erstgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich die gewerbsmäßige Begehung der Tat auf eine jeweils große Menge Suchtgift bezogen hat, was zur Verwirklichung der Qualifikation des ersten Falles von § 28 Abs 3 SMG erforderlich wäre (vgl insbesondere 11 Os 91/00). Aus der Urteilsbegründung in ihrer Gesamtheit ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte eine vom Vorsatz umfasste insgesamt große Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt hat und der Vorsatz auch darauf gerichtet war, weitere derartige Mengen anderen in der Absicht zu überlassen, sich aus der wiederkehrenden Begehung solcher Verkäufe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Damit ist die Gewerbsmäßigkeit noch ausreichend festgestellt, sodass zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO kein Anlass besteht.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 390a StPO.

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