Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14Os87/00•OGH 14Os87/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ewald H***** und eine andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ewald H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 2000, GZ 12e Vr 9.128/98-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ewald H***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (I) und nach § 33 Abs 1 FinStrG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er als faktischer Machthaber der Alfred P***** GmbH vorsätzlich in mehreren Tathandlungen den de iure Geschäftsführer Alfred P***** dazu bestimmt, eine Verkürzung nachangeführter Abgaben auf folgende Weise zu bewirken, und zwar
I. im Zeitraum 11. August 1994 bis 10. Mai 1995 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juli 1994 im Ausmaß von
454. 825 S, August 1994 im Ausmaß von 316.358 S, Dezember 1994 im Ausmaß von 1,436.300 S, Feber 1995 im Ausmaß von 62.990 S und April 1995 im Ausmaß von 438.750 S, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er in den Voranmeldungen Erlöse verschwieg sowie Zahlungen in einem die bekannt gegebenen, ungerechtfertigt verminderten Zahllasten übersteigenden Ausmaß unterließ;
II. im Zeitraum Jänner bis April 1995 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die verheimlichten, aus den verschwiegenen Eingängen zugeflossenen Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr (§§ 93, 95, 96 EStG 1988) unterließ, und zwar um 249.145 S.
Der gegen das Urteil vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der in der Hauptverhandlung (S 517/I) gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen F***** (S 240/I) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte ab September 1994 im Rahmen eines Konsulentenvertrages für die Firma F***** GmbH tätig war und nur zeitweise für die Firma P***** GmbH Tätigkeiten verrichtete, und zum Beweis dafür, dass die Zeugin B***** "falsch ausgesagt hat, wonach sie die Firma F*****, die Firma P***** GmbH und zwei andere Firmen als Einheit darstellte", betraf keine für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen (Z 4). Demnach bewirkte das abweisende Zwischenerkenntnis, dessen Begründung entgegen § 238 Abs 2 StPO nicht dem Hauptverhandlungsprotokoll, sondern der Urteilsausfertigung zu entnehmen ist (S 521/I, US 21 f), keine Schmälerung der Verteidigungsrechte: Die Konsulententätigkeit bildete kein Hindernis für das festgestellte Verhalten. Eine in keiner Weise konkretisierte "Einheit" von Firmen ist im vorliegenden Fall ohne Relevanz für die Abgabenverkürzung.
Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) über großteils die Unterfertigung von Schriftstücken betreffende Tätigkeiten des de iure Geschäftsführers Alfred P***** für die Alfred P***** GmbH, wonach der Genannte "anlässlich der Gesellschaftsgründung .... alle entsprechenden Aufgaben wahrgenommen und Unterschriften geleistet", später auch einen Gesellschaftsvertrag einer P***** GmbH Co KG unterfertigt, Leasingverträge, Abbuchungs- und Einzugsaufträge sowie einen Kreditantrag unterzeichnet, "Bankdurchführungen veranlasst" und einen Miet- und einen Untermietvertrag unterschrieben hat und auf Briefpapier der Alfred P***** GmbH als technischer Leiter aufscheint (zu all dem ON 32 iVm S 519/I unten), ist auf Umstände bezogen, die dem konstatierten Sachverhalt nicht entgegenstehen. Nach den Urteilsannahmen fungierte der Angeklagte, der - zum "Schutz" vor Gläubigern durch eine Treuhandkonstruktion verdeckt - wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens war (US 6 ff) und sich der "ihm blind untertänigen", für das Bankkonto der Gesellschaft allein zeichnungsberechtigten Zweitangeklagten bediente (US 21), in den wesentlichen Belangen des Unternehmens, insbesondere auch in steuerlichen Angelegenheiten als faktischer Entscheidungsträger, während der "nominelle" (US 7) Geschäftsführer und als Gesellschafter durch den Treuhandvertrag mit dem Angeklagten gebundene Alfred P***** von ihm als Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Organstellung zu besorgende Vertretungsakte im Vertrauen auf den Angeklagten und über dessen Anweisung vornahm (US 8 bis 10, 19 unten, 20). Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann von einer den (von Alfred P***** unterfertigten) "Urkunden widersprechenden Begründung" des Urteils keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass das Erstgericht aus diesen und den anderen Beweismitteln (§ 258 Abs 2 StPO) dem Angeklagten nicht genehme Schlüsse zogen, kann ein Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden.
Ein Zusammenhang der steuerlichen Malversationen mit dem dagegen ins Treffen geführten Verkauf eines Viertels der Anteile im Jänner 1994 ist nicht zu ersehen.
Wenn der Beschwerdeführer ohne Konkretisierung seiner Auffassung die Urteilsbegründung als nicht überzeugend kritisiert, unternimmt er einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung. Soweit undifferenziert vorgebracht wird, "bezüglich getroffener Feststellungen" sei "meist nicht nachvollziehbar, welche Beweismittel und Ergebnisse das Erstgericht diesen zugrunde gelegt hat", fehlt eine prozeßordnungsgemäße deutliche und bestimmte Bezeichnung der angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umstände (§§ 285 Abs l, 285a Z 2 StPO).
Mit dem Beschwerdeverlangen nach Ausspruch eines Tatmotivs wird kein Begründungsmangel aufgezeigt.
Mit der auf die innere Einstellung des Angeklagten bei Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bezogenen Tatsachenrüge (Z 5a) werden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aus den Akten aufgezeigt. Unter Verwechslung der Vorsatzformen Wissentlichkeit und Absicht wird der Sache nach bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer zur Anfechtung von Schöffenurteilen nicht vorgesehenen Schuldberufung kritisiert.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der Bestreitung "faktischer Geschäftsführung" bloß den konstatierten entscheidenden Einfluss des Ewald H***** als "wirtschaftlicher Eigentümer" und "tatsächlicher Machthaber" der Alfred P***** GmbH auf das finanzstrafrechtlich relevante Verhalten des de iure Geschäftsführers P***** (US 7, 9, 22 f) bekämpft, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.