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14Os131/00 (14Os144/00)•OGH 14Os131/00 (14Os144/00)
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ewald P***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7. September 2000, GZ 33 Vr 556/00-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalwältin Dr. Bierlein, des Verteidigers Dr. Wagner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung des unter I bezeichneten Suchtgiftverbrechens auch unter § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 2 SMG und somit auch im Strafausspruch - ausgenommen die Vorhaftanrechnung - aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu Recht erkannt:
Ewald P***** hat zu Punkt I des angefochtenen Urteils das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG begangen.
Zur Strafneubemessung wird die Sache an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurde Ewald P***** der Verbrechen nach "§§ 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 2 (erster Fall), 28 Abs 2 vierter Fall SMG" (I) sowie nach § 31 Abs 2 vierter Fall SMG (III), ferner des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (V) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II) und nach § 31 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG (IV) schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) in Linz den bestehenden Vorschriften zuwider
I. zwischen 8. Jänner 1999 und 5. April 2000 in zahlreichen Angriffen Suchtgift, nämlich Haschisch und - im Urteil detailliert beschriebene - suchtmittelhältige Substanzen in einer (insgesamt) großen Menge durch Verkauf an zehn namentlich genannte Abnehmer in Verkehr gesetzt, wobei er "hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen gewerbsmäßig gehandelt hat";
II. am 22. Feber 2000 und am 22. März 2000 jeweils näher bezeichnete suchtmittelhältige Medikamente erworben und besessen;
III. zwischen 8. Jänner 1999 und 5. April 2000 im Urteil angeführte psychotrope Stoffe in einer großen Menge durch (teils entgeltliche) Weitergabe an acht namentlich genannte Abnehmer in Verkehr gesetzt;
IV. im Feber und März 2000 im Urteil angeführte psychotrope Stoffe in einer großen Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass sie in Verkehr gesetzt werden;
V. am 26. Juni 2000 den Kriminalbeamten Peter H***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz behauptete, dieser habe wahrheitswidrig in der mit ihm (Ewald P*****) aufgenommenen Niederschrift festgehalten, er (der Angeklagte) habe den Medikamentenhandel nur deshalb betrieben, weil er "sonst mit seiner Pension nicht auskomme".
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) mit Bezugnahme auf punktuell betrachtete Urteilspassagen unter Vernachlässigung des Gesamtkontextes der Entscheidungsgründe im Ergebnis nur die den Tatrichtern vorbehaltene Abwägung der Beweisergebnisse nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung des formellen Nichtigkeitsgrundes. Da der Schöffensenat in Beachtung des Gebotes gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) indes sämtliche Verfahrensresultate - einschließlich der relevierten Aussagen der Zeugen Peter H***** (S 81 ff/II) und Rupert T***** (S 87 ff/II) - hinlänglich erörtert und daraus logisch und empirisch einwandfreie Schlüsse gezogen hat (US 20 ff), wurde der gesetzlichen Begründungspflicht hinreichend entsprochen.
Der Beschwerde zuwider konnte das Schöffengericht ferner die Annahme, wonach es dem Angeklagten bei den Teilakten der Suchtgiftverbrechen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Weitergabe von Suchtmitteln bzw suchtmittelhältigen psychotropen Stoffen in jeweils nicht die große Menge iS der §§ 28 Abs 6 und 31 Abs 3 SMG erreichenden Mengen ein fortlaufendes und regelmäßiges Zusatzeinkommen zu verschaffen (US 7), mängelfrei aus den mit ausführlicher Begründung als glaubwürdig beurteilten Einlassungen des Beschwerdeführers vor der Polizei (ON 2) und der Untersuchungsrichterin (ON 5) ableiten und kommt der konstatierten (bloß) partiell unentgeltlichen Weitergabe nicht die Bedeutung eines inneren Widerspruches zu.
Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit konstatierter entscheidender Tatsachen.
Allerdings haftet dem Urteil in Bezug auf den Schuldspruch I ein vom Angeklagten ungerügt gebliebener Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) an: Das hiezu beschriebene In-Verkehr-setzen von (jeweils die große Menge nicht erreichenden) Suchtgiftmengen (als Kette von Einzelakten bei von vornherein die kontinuierliche Tatbegehung und den damit verbundenen Additionseffekt erfassendem Vorsatz) wurde nämlich nicht nur (insoweit rechtsrichtig) dem Tatbestand des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG, sondern darüber hinaus (zusätzlich) dem § 27 Abs 1 (sechster Fall) und Abs 2 Z 2 (erster Fall) SMG unterstellt. § 28 Abs 2 vierter Fall SMG verdrängt aber im (hier aktuellen) Fall tateinheitlichen Überlassens eines Suchtgifts in Teilmengen, die für sich allein die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG nicht erreichen, als spezielle Norm das Vergehen nach § 27 Abs 1 (sechster und siebenter Fall, nach anderer Zählweise fünfter und sechster Fall) SMG - einschließlich der (unselbständigen) Qualifikationen des § 27 Abs 2 SMG - zufolge Scheinkonkurrenz (swN 13 Os 40, 41/00).
Durch den aufgezeigten Subsumtionsfehler hinsichtlich der vom Beschwerdeführer - wenn auch mit verfehlter Begründung - bekämpften "Gewerbsmäßigkeit" sieht sich der Oberste Gerichtshof zur im Spruch ersichtlichen Korrektur der rechtlichen Unterstellung des zu Punkt I angeführten Sachverhalts und damit auch zur Aufhebung des Strafausspruchs (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung und der Probezeitverlängerung) veranlasst.
Die Strafneubemessung wird das Erstgericht vorzunehmen haben, weil der Angeklagte wegen eines Krankenhausaufenthalts zum Gerichtstag nicht erscheinen konnte.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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