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14Os132/00•OGH 14Os132/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. August 2000, GZ 5a Vr 4.069/00-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mehmet S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Soweit angefochten hat er am 12. Mai 2000 in Wien Karl T***** dadurch, dass er ihm einen heftigen Faustschlag gegen den Hinterkopf versetzte und seine Brieftasche mit einem Bargeldbetrag in der Höhe von 17.000 S an sich nahm, mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (I.).
Der vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider wurde der mit dem Namen des Tatopfers unterfertigte Brief (S 197), in dem der Angeklagte als unschuldig bezeichnet wird, nicht nur in der Hauptverhandlung erörtert (S 271, 279, 291), sondern auch einer logisch und empirisch einwandfreien Würdigung unterzogen (US 7). Da nur der Beschwerdeführer die Identität des (Journal)Richters kannte, der über ihn die Untersuchungshaft verhängt und die einzige Einvernahme durchgeführt hatte (ON 5), während der Geschädigte Karl T***** unter Anleitung der zuständigen Untersuchungsrichterin vernommen wurde (ON 18), konnte der in Rede stehende Brief, ohne dass es eines - nicht beantragten - Schriftsachverständigengutachtens bedurfte, der Sphäre des Angeklagten, dessen Kontakte zur "Außenwelt" durch die Inhaftierung nicht lückenlos abgeschnitten wurden, zugeordnet werden.
Mit mängelfreier Begründung haben die Tatrichter Widersprüche in den Angaben des Zeugen Rezep A***** aufgezeigt (US 6 f), dessen Aussage zudem nur nicht entscheidende Tatsachen, wie jene, in welcher Reihenfolge Täter und Opfer das Lokal verließen, oder den auch von Letzterem nicht bestrittenen (S 281) Umstand, dass der Angeklagte vorher in diesem eingeschlafen war, betrafen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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