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14Os143/00•OGH 14Os143/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, AZ 12 Vr 1.189/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 18. Oktober 2000, AZ 10 Bs 362/00 (= ON
Mario M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Haftbeschwerde des seit 21. April 2000 in Untersuchungshaft angehaltenen Mario M*****, der mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 6. Oktober 2000 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO fortgesetzt.
Insoweit die dagegen gerichtete (neuerliche) Grundrechtsbeschwerde den dringenden Tatverdacht in Abrede stellt, genügt der Hinweis auf den bezeichneten - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 RN 39; Hager/Holzweber GRBG § 2 E 19 ff). Da bei Prüfung, ob die Dauer der Untersuchungshaft zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, von dem in erster Instanz erkannten Strafausmaß auszugehen ist und Überlegungen über die Erfolgsaussichten einer vom Angeklagten dagegen erhobenen Berufung nicht anzustellen sind, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde (Mayrhofer/Steininger aaO RN 23, Hager/Holzweber aaO RN 5), kann von einer Unverhältnismäßigkeit der zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung erst ca sechs Monate währenden Untersuchungshaft nicht gesprochen werden, sind doch auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine frühestmögliche bedingte Entlassung aus der als Prüfungsgrundlage dienenden, in erster Instanz verhängten Strafe (§ 46 Abs 1 StGB) noch in weiter Ferne.
Hinsichtlich der weiters bestrittenen Haftgründe kann auf die Ausführungen im Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 (ON 55) verwiesen werden, ist doch in den ca zwei Wochen bis zur angefochtenen Entscheidung diesbezüglich keine maßgebliche Veränderung zum Vorteil des Beschwerdeführers eingetreten. Im Gegenteil stellt die zwischenzeitig ausgesprochene, im Übrigen vom öffentlichen Ankläger als zu niedrig bekämpfte Sanktionierung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht nur einen weiteren Fluchtanreiz dar, sondern hätte deren drohender Vollzug bei der labilen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, wäre er auf freiem Fuß, ungeachtet vager Therapieplatzzusage (ON 38) und nunmehriger Verehelichung eine weitere Steigerung der Gefahr eines Rückfalls in die schwere (Beschaffungs)Kriminalität zur Folge.
Mario M***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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