OGH 13Os128/00

13Os128/00Obergericht13.12.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os128/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther F***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 4 Z 3 SMG und weitere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 8. August 2000, GZ 36 Vr 353/99-119, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Günter F***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB (A), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B), des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach den §§ 12, zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (C), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1, zweiter Fall StGB (D), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall StGB (E), sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (F) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung) in Salzburg und anderenorts im Bundesgebiet

zu A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, dessen Menge (zumindest) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs 6) ausmachte

I. durch kommissionsweise Überlassung und Verkauf an nachstehend angeführte Personen in Verkehr gesetzt, und zwar:

1. in der Zeit von Mai 1996 bis März 1998 mindestens fünf Kilogramm Heroin bzw Kokain sowie drei Kilogramm Cannabiskraut an Benjamin E*****;

2. in der Zeit von März bis Anfang Mai 1998 mindestens 575 Gramm Heroin und zwei bis drei Kilogramm Cannabiskraut an Walter D*****;

3. in der Zeit von Anfang September 1998 bis Februar 1999 mindestens 170 Gramm Heroin und 90 Gramm Kokain an Thomas S*****;

4. in der Zeit von September 1998 bis 27. Dezember 1998 ca 200 Gramm Heroin an Herbert H*****;

5. am 5. Jänner 1999 zehn Gramm Heroin an Slavisa D*****;

6. am 7. Jänner 1999 ca 490 Gramm Heroin an Djuro B*****, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

7. im Jahre 1998 mindestens 90 Gramm Kokain an Robert S*****;

II. im Jänner 1998 mindestens 10 Kilogramm Cannabiskraut durch Verbringung von Albanien nach Österreich eingeführt.

zu B) Ende Mai/Anfang Juni 1998 die Sandra S***** dadurch, dass er sie aufforderte, die belastenden Angaben gegen Walter D***** in dessen Verfahren zurückzuziehen, da sie sonst von der Bildfläche in Salzburg verschwinde, sohin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung zur Abänderung ihrer ehemals belastenden Angaben gegenüber Walter D***** genötigt;

zu C) Sandra S***** durch die zu Punkt B beschriebene Tathandlung dazu bestimmt, am 7. August 1998 vor dem Landesgericht Salzburg in der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Walter D*****, 39 Vr 1286/98, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung und zur Sache durch die Behauptung, dass die ehemals Walter D***** belastenden Angaben nicht richtig seien und sie von ihm nie Suchtgift erhalten habe, falsch auszusagen;

zu D) zu folgenden Zeiten nachgenannte Personen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in den einzelnen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Salzburg behauptete, diese Personen hätten ihn durch vorsätzliche verleumderische Aussagen zu Unrecht einer gerichtlichen Verfolgung ausgesetzt und die Kriminalbeamten des Suchtgiftreferates hätten, um für sie genehme Niederschriften zu bekommen, den zur Vernehmung vorgeladenen Personen Suchtmittel zur Konsumation angeboten, die sie aus den von ihnen benützten diversen Tischladen der Büromöbel entnahmen, auch hätten die "Kripo-Haberer" von der Suchtgiftfahndung Sandra S***** mit Suchgift in die Justizanstalt Salzburg beliefert, das diese teils selbst konsumierte und teils an diverse Insassen weitergab, diese Personen mithin von Amts wegen zu verfolgender, teils mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen, nämlich der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens nach § 27 SMG auch in Verbindung mit § 313 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, und zwar:

Gegen das Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende, teils auch unvollständige Begründung der vom Angeklagten zu den Urteilsfakten A

I. 1. bis 4. weitergegebenen Suchtgifte: In den Fällen E***** und S***** (A I. 1. und 3.) sei nämlich lediglich auf deren Verurteilungen verwiesen, jedoch sei nicht nachvollziehbar, wie diese zum vorliegend angelasteten Suchtgift in Beziehung stünden; hinsichtlich der Fakten D***** und H***** (A I. 2. und 4.) fehle überhaupt jede überprüfbare Bezugnahme auf Beweismittel.

Entgegen ersterem Vorbringen ist die Begründung zum Faktum S***** durch die Verwertung (US 9) seiner Verurteilung und dessen Begründung (AZ 37 Vr 731/99 des Landesgerichtes Salzburg) zureichend, vollständig und nachvollziehbar: Das Urteil, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde (S 58 des Protokolles ON 118), betrifft das hier verfahrensgegenständliche Suchtgift (hinsichtlich dessen Übernahme und Weitergabe Thomas S***** überdies voll geständig war). Sinngemäß das Gleiche gilt auch für das Faktum E***** (AZ 41 Vr 656/98 des Landesgerichtes Salzburg iVm US 21).

Die weitere Beschwerdebehauptung ist im Hinblick auf die Urteilsausführungen zu D***** und H***** (US 11 und 21 ff) aktenfremd.

Weiters behauptet die Mängelrüge eine Unvollständigkeit, dass die Beweiswürdigung nicht die Angaben des Zeugen E***** in seiner Niederschrift vom 8. Februar 1999 berücksichtige, wonach sich im Depot ca 200 Gramm Heroin und 250 Gramm Kokain befunden hätte, welche Menge er fünf- bis sechsmal weitergegeben habe, sodass insgesamt eine Menge dieser Suchtgifte von "nur" 2.700 Gramm vorliege.

Auch dieses Vorbringen geht ins Leere. Denn abgesehen davon, dass die Beschwerde die Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2000 ignoriert (S 36 des Protokolles ON 112) betrifft sie keine entscheidende, den Schuldspruch bzw die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz entscheidende Tatsache: Dass hiedurch (unter Berücksichtigung der verbleibenden Suchtgiftmenge und Qualität - US 28 unten) nämlich die Qualifikation des zumindest Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge berührt wird (§ 28 Abs 4 Z 3 SMG), wird nicht behauptet.

Die Tatsachenrüge (Z 5a), die sich gegen die Schuldsprüche zu den Fakten A I. 1. bis 7., II.; B, C und D richtet, bringt zunächst - der Sache nach Z 5 - vor, das Erstgericht habe sich bei der Feststellung, dass der Angeklagte sich für seine umfangreiche Verkaufstätigkeit süchtiger Personen - unter anderem Benjamin E***** -, die er als Dealer vorschob, bedient hätte, darüber hinweggesetzt, dass einige vom Angeklagten namhaft gemachten Personen (insbesondere der Zeuge Thomas F*****) Suchtgiftgeschäfte mit E***** behauptet hätten. Dieser Vorwurf trifft jedoch nicht zu, weil sich das Erstgericht mit dieser Behauptung des Angeklagten unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse umfassend auseinandergesetzt und logisch einwandfreie Schlüsse gezogen hat.

Im Übrigen erschöpft sich die Tatsachenrüge in Behauptungen, dass die Aussagen der "Entlastungszeugen" F*****, G*****, K*****, H***** und D***** für wahr zu halten, die Angaben der "Belastungszeugen" E*****, B***** sowie S***** jedoch ausschließlich auf bewusst tatsachenwidrig lancierte Gerüchte, bzw auf persönliche Hassgefühle der Zeugen zurückzuführen seien. Sie vermag solcherart jedoch keine sich aus dem Akt ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, sondern kritisiert nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung, was die Diktion ("entgegen der erstrichterlichen Einschätzung", "bei entsprechender Würdigung", "Wertung der Beweisergebnisse", "Änderung der Beweisabwägung") unschwer erkennen lässt.

Insoweit releviert wird, die Ergebnisse der Telefonabhörung seien auf Gerüchte zurückzuführen bzw die Spurennachweise im Fahrzeug und an der Kleidung des Angeklagten seien nicht stichhältig genug, weil diese von anderen Personen stammten, werden bloß Überlegungen über einen theoretisch anderen Sachverhalt als er festgestellt wurde, angestellt; damit wird der Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (Mayerhofer, aaO § 281 Z 5a E 10).

Die Nichtigkeitsbeschwerde, die trotz der auf die Fakten A-D beschränkten Rechtsmittelausführungen dennoch im Schlussantrag die Aufhebung aller Schuldsprüche (somit auch zu den Fakten E und F) verlangt und, obwohl ein Nichtigkeitsgrund nach § 281a StPO nicht ersichtlich ist, auch die Vernichtung der Hauptverhandlung begehrt, war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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