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13Os138/00•OGH 13Os138/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Violeta S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. August 2000, GZ 3c Vr 5451/00-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch von einem Anklagevorwurf nach § 278a StGB enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Violeta S***** des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie am 24. Februar 1999 in Wien dazu beigetragen (§ 12 StGB), dass Boban P***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern - zusammengefasst - Angestellte dreier Autohäuser durch die Vorspiegelung, ein redlicher Kaufinteressent zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung insgesamt dreier PKWs im Gesamtwert von 1,639.000 S verleitete und so die Berechtigten in dieser Höhe am Vermögen schädigte, indem sie dem Genannten vor Begehung der Tat den Übergabeort nannte und durch die Andeutung, sie müsse noch auf die Bank um Geld zu beheben, ihn darin bestärkte, dass er nach Ausführung die in Aussicht gestellte Belohnung von 25.000 S erhalte, wodurch für ihn die Rahmenbedingungen für sein Tätigwerden abgesteckt waren und er die oben beschriebenen Handlungen setzte.
Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der vor dem Schöffengericht geständigen (S 399, 403/II; US 9) Angeklagten.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Lubisa M***** zum Beweise dafür, dass die Angeklagte jahrelang von ihrem Gatten unter Druck gesetzt und zu den gegenständlichen Tathandlungen durch Drohungen genötigt worden sei, "weil sie sonst ihre Kinder nie wieder sehen würde" (S 407/II). Durch die Ablehnung wurden Verteidigungsrechte indes nicht verletzt:
Zutreffend wird im Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes darauf verwiesen, dass nach den hiezu klärenden (S 407/II) Angaben der Angeklagten die Zeugin M***** bei der behaupteten Drohung gar nicht anwesend war. Im Übrigen wurde ohnedies nicht bezweifelt, dass die Angeklagte während ihrer Ehe von ihrem Gatten wiederholt geschlagen wurde. Soweit die Beschwerde noch moniert, der Vorsitzende des Schöffengerichtes hätte gemäß § 38 Abs 3 iVm § 199 Abs 2 StPO die Entscheidungserheblichkeit beantragter Beweise mit den Parteien nötigenfalls in analoger Anwendung des § 262 StPO zu erörtern gehabt, ist zu entgegnen, dass letztgenannte Bestimmung keine Möglichkeit hiezu eröffnet. Außerdem wäre es dem Verteidiger freigestanden, nach Verkündung des abweislichen Zwischenerkenntnisses andere ihm zielführender erscheinende Beweisanträge zu stellen.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellung, dass die Angeklagte bzw eine andere Person über deren Anleitung drei vorgefertigte Vollmachten, die den Fahrern den Grenzübertritt mit den erlisteten Fahrzeugen erleichtern sollten, vervollständigte, als unzureichend begründet. Da diese Handlung kein Tatbeitrag ist, ist damit keine entscheidende Tatsache betroffen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen, das Erstgericht hätte zufolge der Feststellung, die Angeklagte hätte bei den ihr angelasteten Handlungen (ebenso wie P***** und die Fahrer) ihre Identität nicht verschleiert und von dem gegen sie (die Angeklagte) geführten Strafverfahren keine Kenntnis gehabt, darlegen müssen, aus welchen Gründen es trotzdem zur Annahme ihres Tatbeitrages einschließlich des damit verbundenen "Unrechtsbewusstseins" gelangen konnte, bedurfte dies zufolge der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung entscheidender Erwägungen keiner näheren Erörterung.
Mit der rein spekulativen Behauptung, der Ehegatte Ivan S***** könnte als führendes Bandenmitglied trotz seiner zwischenzeitlich erfolgten Verhaftung noch über ausreichende Möglichkeiten verfügen, weiterhin auf die Beschwerdeführerin Druck auszuüben, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern bloß die beweiswürdigende Überlegung des Erstgerichtes bekämpft, wonach die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten zur Tat nicht genötigt wurde. Diese Annahme wird aber durchaus plausibel damit begründet, dass sie nach dessen Verhaftung sein familiäres Umfeld im Ausland nicht verlassen und nicht mit ihren Kindern nach Österreich zurückgekehrt ist (US 13 f).
Keineswegs undeutlich ist die Feststellung, die Angeklagte sei zur Beteiligung an den Betrugshandlungen nicht dadurch "gezwungen" worden, dass Ivan S***** ihr sagte, sie werde sonst ihre Kinder nicht mehr sehen (US 9 oben). Ergänzend hiezu wird nämlich ausgeführt (US 13 Mitte), dass die Angeklagte zwar wiederholt von ihrem Ehemann geschlagen, nicht jedoch zur Mitwirkung an der Autoverschiebung genötigt worden ist, sondern aus eigenem Antrieb gehandelt hat (US 13 Mitte, 14 Mitte).
Die (Putativ)Notstand relevierende Rechtsrüge orientiert sich nicht an der zuvor genannten Konstatierung. Dies gilt auch, insoweit sie fehlende Feststellungen zum allfälligen Vorliegen eines Notstandes (Putativ-Notstandes) releviert, in Wahrheit jedoch die damit gegenteiligen Konstatierungen negiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobenen Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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