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6Ob301/00h•OGH 6Ob301/00h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A*****-AG , vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Verlagsgruppe N Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung ehrverletzender und rufschädigender Behauptungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. September 2000, GZ 2 R 165/00z-8, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die von den Vorinstanzen auf Grund der im Provisorialverfahren getroffenen Feststellungen übereinstimmend verneinte Frage, ob die Klägerin von den kritischen Vorwürfen betroffen sei, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO; ihrer Beantwortung durch die Vorinstanzen liegt auch entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin keine unvertretbare Rechtsauffassung zu Grunde.
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