OGH 12Os154/00

12Os154/00Obergericht14.12.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os154/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manuela K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 erster Satz StGB, AZ 29 Vr 1263/00 des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten Manuela K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. Oktober 2000, AZ 9 Bs 265/00 (= ON 125), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Manuela K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Manuela K***** wurde im oben bezeichneten Verfahren wegen des dringenden Verdachtes, das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 erster Satz StGB begangen zu haben, seit 14. Juni 2000 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO in Untersuchungshaft angehalten (ON 4/I, ON 41, 73, 116/II). Mittlerweile wurde sie am 30. November 2000 mit der Weisung, eine stationäre Drogentherapie zu beginnen, enthaftet.

Ihr wird angelastet, sie habe in der Nacht zum 6. Juni 2000 in Salzburg Angelika H*****

1. durch Schläge, Festhalten und Reißen an den Haaren sowie durch Zubodendrücken zur Vornahme eines Oralverkehrs am Mitbeschuldigten Kenan E***** genötigt;

2. durch Festhalten und Versetzen von Schlägen sowie durch die Drohung, man würde ihr den Schädel einschlagen, zum Oralverkehr mit dem Mitbeschuldigten Srdjan U***** genötigt sowie

3. durch Niederhalten ihres Körpers, Festhalten ihrer Hände und Auseinanderziehen ihrer Beine zur Duldung des Beischlafs mit dem Beschuldigten Fatih Ö*****, Kenan E***** und Srdjan U***** genötigt, wobei das Tatopfer stundenlang den massiven Übergriffen der Beschuldigten ausgesetzt war, sich dadurch in einem qualvollen Zustand befand und zudem durch Urinieren auf das Mädchen in besonderer Weise erniedrigt wurde.

Der in der dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerde erhobene Einwand einer rechtswidrigen Beurteilung des Haftgrundes und dessen Substituierbarkeit durch gelindere Mittel ist unberechtigt.

Ein seit vier Jahren andauernder laufender Drogenkonsum unter Einschluss von Heroin, welcher zur vollkommenen sozialen Entwurzelung der Beschwerdeführerin führte - sie ging keiner Beschäftigung nach, trieb sich im kriminellen Suchtgiftmilieu herum (25, 47/I) und ließ sich auch von der Verhängung einer gerichtlichen Strafe (73/I) nicht im Geringsten beeindrucken - offenbart im Zusammenhalt mit der Art der ihr nunmehr angelasteten Tat auch ohne einschlägige Vorstrafe ein derartig negatives Persönlichkeitsbild der Beschuldigten, dass von einem atypischen Ausnahmsverhalten im Sinne der Beschwerde nicht gesprochen werden kann.

Dass sich eine psychisch gesunde Person gegen die massiven Übergriffe der Beschuldigten möglicherweise erfolgreich zur Wehr gesetzt oder sich überhaupt von vornherein von ihr und ihren Drogenkumpanen ferngehalten hätte, sagt über die konkrete Gefahr einer gleichgelagerten Tat nichts aus. Das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin und ihr nach langanhaltendem Suchtgiftkonsum entarteter Charakter legen vielmehr die Befürchtung nahe, dass sie in Freiheit in gleicher Weise wie im Anlassfall sowohl Opfer als auch Komplizen aus dem Suchtgiftmilieu mit einem notorischerweise stets verfügbaren Reservoir an psychisch ähnlich zerstörten Persönlichkeiten wie das nunmehrige Tatopfer auswählen wird. Der Umstand, dass die Beschuldigte von zartem Körperbau ist, hat sie im konkreten Fall weder an massiven Gewaltattacken gegen Angelika H***** gehindert noch evidentermaßen davon abhalten können, ein allfälliges Kräftemanko durch ihre männlichen Komplizen ausgleichen zu lassen.

In Verbindung mit der nach der Aktenlage indizierten Tatsache, dass die Initiative zur Begehung der schweren Sexualverbrechen an Angelika H***** von Manuela K***** ausging, dass sie weiters unter dem Einfluss von Heroin zu beispielsloser und unkontrollierbarer Aggressivität neigt (133, 213/I) und auch nicht davor zurückschreckt, sich das benötigte Suchtgift durch gewaltsam erzwungene Prostitutionsdienste einer Zufallsbekannten zu verschaffen, ist das Oberlandesgericht bei gebührender Bedachtnahme auf die bei der Haftüberprüfung rund vier Monate dauernde Untersuchungshaft und das sich der Vollendung des 21.Lebensjahres annähernde Alter der Beschuldigten zu Recht sowohl vom Weiterbestand des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ausgegangen als auch seiner fallbezogen (noch) nicht möglichen Substituierbarkeit durch das von der Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt angebotene gelindere Mittel, sich einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen (ON 117).

Angesichts der Höhe der bei der Strafdrohung des § 201 Abs 3 erster Satz StGB zu erwartenden Freiheitsstrafe ist schließlich auch der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht berechtigt.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher abzuweisen.

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