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Bsw32502/96 (Bsw33502/96, Bsw33979/96, Bsw34186/96)•AUSL EGMR Bsw32502/96 (Bsw33502/96, Bsw33979/96, Bsw34186/96)
Bsw32502/96 (Bsw33502/96, Bsw33979/96, Bsw34186/96)Übriges Gericht19.12.2000
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache R., S., Edelmayer und Freunberger gegen Österreich, Urteile vom 19.12.2000, Bsw. 32502/96, Bsw. 33502/96, Bsw. 33979/96 und Bsw. 34186/96.
Art. 13 EMRK, Art. 4 7. ZP EMRK - Ne bis in idem und die Verfolgung strafbarer Handlungen durch Verwaltungsbehörden und Gerichte. Jeweils Streichung nach gütlicher Einigung zwischen der Regierung und den Bf.
Begründung:
Sachverhalt:
Alle vier Bf. verursachten in alkoholisiertem Zustand Verkehrsunfälle und wurden daher verwaltungsrechtlich wegen Alkohol am Steuer bzw. durch ein ordentliches Gericht wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (im Falle R. wegen fahrlässiger Tötung) verurteilt. Sie behaupten eine Verletzung von Art. 4 7.ZP EMRK (Ne bis in idem). Der Bf. R. behauptet überdies eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
Rechtsausführungen:
Alle vier Fälle wurden nach gütlicher Einigung zwischen der Reg. und den Bf. gestrichen. Bf. R. erhält eine Entschädigung in Höhe von ATS 60.000,--, Bf. S. ATS 55.000,--, Bf. Edelmayer ATS 54.000,-- und Bf. Freunberger ATS 53.000,--.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Urteile des EGMR vom 19.12.2000, Bsw. 32502/96, Bsw. 33502/96, Bsw. 33979/96 und Bsw. 34186/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 17) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Urteile im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/01_1/R..pdf www.menschenrechte.ac.at/orig/01_1/S..pdf www.menschenrechte.ac.at/orig/01_1/Edelmayer.pdf www.menschenrechte.ac.at/orig/01_1/Freunberger.pdf
Die Originale der Urteile sind auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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