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1Ob249/00z•OGH 1Ob249/00z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr. Gertraud Irlinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude N*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,700.000 sA infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert S 264.000) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. März 2000, GZ 14 R 206/99p-74, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde mit Beschluss vom 28. 11. 2000 gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Beklagten als Revisionsgegnerin war nicht mitgeteilt worden, dass ihr die Beantwortung der Revision freistehe. Demnach gilt die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).
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