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4Ob309/00w•OGH 4Ob309/00w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, , vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Lgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 6 R 123/00f-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Rekursgericht hat - wie auch schon das Erstgericht - die Grundsätze der Rechtsprechung zur "sklavischen Nachahmung" und zur "vermeidbaren Herkunftstäuschung" zutreffend dargelegt und im konkreten Fall auf der Grundlage der im Provisorialverfahren gewonnenen Tatsachengrundlagen in vertretbarer Weise angewendet (siehe insbesondere die Entscheidungen ÖBl 1999, 12 - Gamma und ÖBl 1999, 14 - Longarone je mwN). Ein Kopieren der Baupläne der Klägerin durch die Beklagte ist nicht festgestellt, sodass die im außerordentlichen Revisionsrekurs zitierte Entscheidung ÖBl 1989, 138 - "MBS-Familie" schon vom Sachverhalt her nicht vergleichbar ist.
Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO werden im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.
Dieses verfällt daher der Zurückweisung.
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