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10ObS333/00v•OGH 10ObS333/00v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Fred P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Andreas M. Pfeifer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen von 26. Juli 2000, GZ 7 Rs 131/00m-58, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Jänner 2000, GZ 33 Cgs 148/98s-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: unterlassene Ergänzung der Sachverständigungsgutachten aus den Fachbereichen Augenheilkunde und HNO) vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen (SSV-NF 7/74 mwN uva; 3/115, in der eingehend begründet wurde, dass die für bestimmte familienrechtliche Verfahren gemachten Ausnahmen auf die Verfahren in Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden können).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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