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3Ob298/00w•OGH 3Ob298/00w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Kurt S*****, vertreten durch Böhmdorfer - Gheneff KEG in Wien, gegen die verpflichtete Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Lansky Prochaska, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung von Unterlassungen (§ 355 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. September 2000, GZ 47 R 786/00m-6, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist nicht zu lösen, weil nicht aktenkundig ist, dass die verpflichtete Partei davon ausgehen durfte, dass das den Gegenstand des Exekutionsantrags bildende Zeitschriftenexemplar durch den Vertreter der betreibenden Partei bestellt wird.
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