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8Ob287/00i•OGH 8Ob287/00i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hilde F*****, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Harald G*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 282.445 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. September 2000, GZ 15 R 62/00y-15, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Den Ausführungen der Revision, dass das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung, wonach das Protokoll einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vollen Beweis über die Vorgänge in der Tagsatzung mache, abgewichen sei, fehlt es schon insofern an Relevanz, da entgegen den Ausführungen des Beklagten in dem im Akt erliegenden Protokoll sich ohnehin der Betrag von S 282.445 findet und nicht der vom Beklagten behauptete Betrag von S 82.445. Im Übrigen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Berufung zwar geltend gemacht, aber vom Berufungsgericht verneint wurde, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit der Revision gerügt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3 mzwN; RIS-Justiz RS0043172 mzwN).
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