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9Nd516/00•OGH 9Nd516/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C*****, wegen S 1.425,-- sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Mödling als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Italien hat, eine Forderung von S 1.425,-- sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei grenzüberschreitende Speditionsleistungen erbracht, wobei der für die Ablieferung des Transportgutes vorgesehene Ort und der Ort der tatsächlichen Ablieferung in Österreich liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach deren Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht Mödling beantragt.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die klagende Partei die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Klagevorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht Mödling als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.
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