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9Ob334/00h•OGH 9Ob334/00h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Armin W*****, Lehrer, , vertreten durch Dr. Horst Wendling, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Eugen B, Bauingenieur, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 150.000,-), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2000, GZ 4 R 139/00i-77, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers steht die angefochtene Entscheidung mit der Entscheidung 7 Ob 592/85 (= ZVR 1986/135) in keinerlei Widerspruch. Wie in der zitierten Vorentscheidung hält das Berufungsgericht fest, dass § 19 Abs 8 StVO für Schipisten nicht gilt; dessen ungeachtet seien den Vorrangregeln zu entnehmenden Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall sachgerecht und verallgemeinerungsfähig. Eben solche Überlegungen liegen aber auch der Entscheidung 7 Ob 592/85 zugrunde, in der ebenfalls für konkret bezeichnete Situationen (einander klar über- bzw. untergeordnete Schipisten) dem § 19 Abs 6 StVO vergleichbare Situationen annimmt. Dies entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung (ZVR 1983/9; Ris-Justiz RS0023434).
Dazu kommt, dass der Hinweis auf § 19 Abs 8 StVO nur hilfsweise für den Fall erfolgt, dass man - zu Gunsten des Klägers - von der Gleichrangigkeit der betroffenen Pisten ausgehen wollte. Entscheidend sind hingegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die vom Beklagten benützte Piste eindeutig übergeordnet war. In dieser - einzelfallbezogenen - Wertung des Berufungsgerichtes kann eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Dies gilt auch für die Beurteilung, dass es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des die übergeordnete, der Hangfalllinie folgende Piste benützenden Beklagten wäre, von ihm zu verlangen, einem auf einem untergeordneten Schiweg angehaltenen Schifahrer zu misstrauen und sich nur noch auf diesen zu konzentrieren. Auf dieser Grundlage ist aber auch die Wertung des Berufungsgerichtes nicht unvertretbar, ein relevantes Verschulden des Beklagten auch für den Fall zu verneinen, dass er bei schärfster Beobachtung des Klägers beim Losfahren den Zusammenstoß allenfalls noch hätte verhindern können.
Dass der Beklagte in seiner im ersten Rechtsgang erhobenen Berufung ein Verschulden am Unfall zugestanden hätte, ist unzutreffend. Die dazu in der Revision zitierten Ausführungen wurden nur eventualiter angestellt; primär ging der Beklagte auch in seiner im ersten Rechtsgang erhobenen Berufung vom alleinigen Verschulden des Klägers aus.
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